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§ 41 - Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottG)
Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2065 (Nr. 37); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 23.05.2022 BGBl. I S. 752
Geltung ab 01.07.2021; FNA: 611-20 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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Geltung ab 01.07.2021; FNA: 611-20 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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§ 41 Steueranmeldung und -entrichtung
§ 41 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Der Steuerschuldner hat die Virtuelle Automatensteuer für jeden Kalendermonat (Anmeldungszeitraum) anzumelden.
(2) 1Der Steuerschuldner hat für die Virtuelle Automatensteuer bis zum 15. Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums beim zuständigen Finanzamt eine eigenhändig unterschriebene Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, die Steuer darin selbst zu berechnen (Steueranmeldung) und die im Anmeldungszeitraum entstandene Steuer zum Fälligkeitszeitpunkt zu entrichten. 2Die Steueranmeldung kann auch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermittelt werden, sofern der Zugang hierfür eröffnet ist. 3Die Virtuelle Automatensteuer ist am 15. Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums fällig.
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Zitierungen von § 41 RennwLottG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 41 RennwLottG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RennwLottG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 42 RennwLottG Steuerlicher Beauftragter
... rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellt. (3) Der steuerliche Beauftragte hat die in § 41 geregelten Pflichten als eigene zu erfüllen. (4) Der steuerliche Beauftragte ...
Zitat in folgenden Normen
Rennwett- und Lotteriegesetz-Durchführungsverordnung (RennwLottDV)
B. v. 16.06.1922 ZBl. S. 351; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 10.11.2021 BGBl. I S. 4900
§ 36 RennwLottDV Besteuerungsverfahren (vom 01.07.2021)
... Das Besteuerungsverfahren richtet sich nach den §§ 36 bis 45 des Rennwett- und Lotteriegesetzes. (2) Bei der Zahlung der Virtuellen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes und der Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2065
Artikel 2 RennwLottGNeuRG Änderung der Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz
... (1) Das Besteuerungsverfahren richtet sich nach den §§ 36 bis 45 des Rennwett- und Lotteriegesetzes. (2) Bei der Zahlung der Virtuellen ...
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