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§ 41 - Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)
Artikel 1 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034, 2036, 2021 I S. 5261; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 324
Geltung ab 31.12.2018, abweichend siehe Artikel 20; FNA: 751-24-2 Kernenergie
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Geltung ab 31.12.2018, abweichend siehe Artikel 20; FNA: 751-24-2 Kernenergie
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§ 41 Festlegung des Verfahrens
§ 41 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die zuständige Behörde kann in einer Genehmigung nach § 6, § 7 oder § 9 des Atomgesetzes, in einem Planfeststellungsbeschluss oder einer Genehmigung nach § 9b des Atomgesetzes, in einer Genehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Strahlenschutzgesetzes oder in einem gesonderten Bescheid das Verfahren festlegen
- 1.
- zur Erfüllung der Anforderungen und Festlegungen zum Nachweis für
- a)
- eine uneingeschränkte Freigabe,
- b)
- eine spezifische Freigabe oder
- c)
- eine Freigabe im Einzelfall und
- 2.
- zur Feststellung der Übereinstimmung mit dem Inhalt des Freigabebescheides.
(2) Die zuständige Behörde kann auf Antrag desjenigen, der eine Freigabe beantragen kann, feststellen, ob bestimmte Anforderungen, von denen die Erteilung der Freigabe abhängig ist, bereits erfüllt sind.
(3) 1Die Feststellung der Erfüllung bestimmter Anforderungen kann aufgenommen werden
- 1.
- in einer Genehmigung nach § 6, § 7 oder § 9 des Atomgesetzes,
- 2.
- in einem Planfeststellungsbeschluss oder einer Genehmigung nach § 9b des Atomgesetzes,
- 3.
- in einer Genehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Strahlenschutzgesetzes oder
- 4.
- in einem gesonderten Bescheid.
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Zitierungen von § 41 StrlSchV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 41 StrlSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StrlSchV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Anlage 4 StrlSchV (zu den §§ 5, 10, 11, 12, 16, 31, 35, 36, 37, 52, 57, 58, 61, 70, 83, 87, 88, 89, 92, 104, 106, 167, 187 und Anlage 3) Freigrenzen, Freigabewerte für verschiedene Freigabearten, Werte für hochradioaktive Strahlenquellen, Werte der Oberflächenkontamination, Liste der Radionuklide und bei den Berechnungen berücksichtigte Tochternuklide (vom 16.01.2024)
... und Erläuterungen zur Freigabe (Spalten 3 und 5 bis 14) finden sich in den §§ 31 bis 42 und Anlage 8. Tabelle 1 Freigrenzen, Freigabewerte für verschiedene ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts
V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034, 2021 I S. 5261; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 08.10.2021 BGBl. I S. 4646
Artikel 10 StrlSchNRV Änderung der Mess- und Eichverordnung
... vom 10. August 2017 (BGBl. I S. 3098) geändert worden ist, werden die Wörter „ § 41 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 der Strahlenschutzverordnung oder § 35 Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 der Röntgenverordnung" durch die Wörter ...
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