(1)
1Verantwortliche müssen die Emissionsgenehmigung nach
§ 4 Absatz 1 Nummer 2 innerhalb einer von der zuständigen Behörde festzusetzenden Frist bei der zuständigen Behörde beantragen.
2Die zuständige Behörde macht die Frist nach Satz 1 spätestens bis zum Ablauf des dritten vor dem Ablauf der Frist nach Satz 1 endenden Kalendermonats im Bundesanzeiger bekannt.
3Verantwortliche, die nach Ablauf der Frist nach Satz 1 erstmals der Verpflichtung nach
§ 5 Absatz 1 unterliegen, müssen die Emissionsgenehmigung nach
§ 4 Absatz 1 Nummer 2 spätestens bis zum Ablauf des Tages der Aufnahme ihrer Tätigkeit nach Teil B Abschnitt 2 Nummer 1 und 2 des Anhangs bei der zuständigen Behörde beantragen.
4Der Verantwortliche hat dem Genehmigungsantrag insbesondere folgende Angaben beizufügen:
- 1.
- Name und Anschrift des Verantwortlichen,
- 2.
- eine Beschreibung der Tätigkeit, in deren Rahmen Brennstoffe in Verkehr gebracht werden,
- 3.
- eine Bezeichnung der von dem Verantwortlichen in Verkehr gebrachten Brennstoffe,
- 4.
- eine Beschreibung der Art und Weise des Inverkehrbringens der Brennstoffe,
- 5.
- eine Beschreibung der vorgesehenen Endverwendung oder Endverwendungen der in Verkehr gebrachten Brennstoffe und
- 6.
- eine nichttechnische Zusammenfassung der Angaben unter den Nummern 1 bis 5.
5Die zuständige Behörde ist befugt, die Angaben nach Satz 4 zu dem in Satz 1 genannten Zweck zu erheben, zu speichern und zu verwenden.
6Die übermittelten Daten sind durch die zuständige Behörde nach Erfüllung der in Absatz 2 und
§ 4 Absatz 3 genannten Aufgaben im Einzelfall unverzüglich zu löschen.
(2)
1Die Emissionsgenehmigung wird von der zuständigen Behörde erteilt, wenn die zuständige Behörde auf der Grundlage der vorgelegten Antragsunterlagen feststellt, dass der Verantwortliche gewährleisten kann, seinen Verpflichtungen nach
§ 5 Absatz 1 Nummer 4 nachzukommen.
2Die Voraussetzung nach Satz 1 gilt als erfüllt, wenn der Verantwortliche einen Überwachungsplan vorgelegt hat, der den Anforderungen nach
§ 6 Absatz 1, 2 und 3 Nummer 4 entspricht.
(3) Die Emissionsgenehmigung enthält folgende Angaben:
- 1.
- Name und Anschrift des Verantwortlichen,
- 2.
- eine Bezeichnung der von dem Verantwortlichen in Verkehr gebrachten Brennstoffe,
- 3.
- eine Beschreibung der Art und Weise des Inverkehrbringens der Brennstoffe,
- 4.
- die Feststellung der Pflicht zur Abgabe von Emissionszertifikaten in Höhe der nach § 5 Absatz 2 verifizierten Gesamtemissionen für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr innerhalb der Frist nach § 7 Absatz 2.