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§ 41a - Handwerksordnung (HwO k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 24.09.1998 BGBl. I S. 3074, 2006 I 2095; zuletzt geändert durch Artikel 37 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 28.12.1965; FNA: 7110-1 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 28.12.1965; FNA: 7110-1 Handwerk im Allgemeinen
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§ 41a
(1) 1Die Handwerkskammer überwacht die Durchführung
- 1.
- der Berufsausbildungsvorbereitung,
- 2.
- der Berufsausbildung und
- 3.
- der beruflichen Umschulung
(2) Ausbildende, Umschulende und Anbieter von Maßnahmen der Berufsausbildungsvorbereitung sind auf Verlangen verpflichtet, die für die Überwachung notwendigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen sowie die Besichtigung der Ausbildungsstätten zu gestatten.
(3) 1Die Durchführung von Auslandsaufenthalten nach § 2 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes überwacht und fördert die Handwerkskammer in geeigneter Weise. 2Beträgt die Dauer eines Ausbildungsabschnitts im Ausland mehr als acht Wochen, ist hierfür ein mit der Handwerkskammer abgestimmter Plan erforderlich.
(4) Die Handwerkskammer teilt der Aufsichtsbehörde nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz Wahrnehmungen mit, die für die Durchführung des Jugendarbeitsschutzgesetzes von Bedeutung sein können.
Text in der Fassung des Artikels 4 Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz (BVaDiG) G. v. 19. Juli 2024 BGBl. 2024 I Nr. 246 m.W.v. 1. August 2024
Frühere Fassungen von § 41a Handwerksordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.08.2024 | Artikel 4 Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz (BVaDiG) vom 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 246 |
aktuell vorher | 01.01.2020 | Artikel 2 Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung vom 12.12.2019 BGBl. I S. 2522 |
aktuell | vor 01.01.2020 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 41a Handwerksordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 41a HwO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HwO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 42v HwO (vom 01.08.2024)
... wesentlichen Inhalt des Qualifizierungsvertrages. (3) Die Absätze 1 und 2 sowie § 41a finden keine Anwendung, soweit die Berufsausbildungsvorbereitung im Rahmen des Dritten Buches ...
§ 44 HwO (vom 01.01.2020)
... hierbei gewonnene Erfahrungen, 3. Tätigkeit der Berater und Beraterinnen nach § 41a Abs. 1 Satz 2 , 4. für den räumlichen und fachlichen Zuständigkeitsbereich der ...
§ 91 HwO (vom 01.07.2021)
... (§ 41), Vorschriften hierfür zu erlassen, ihre Durchführung zu überwachen ( § 41a ) sowie eine Lehrlingsrolle (§ 28 Absatz 1) zu führen, 4a. Vorschriften ...
Zitat in folgenden Normen
Berufsbildungsgesetz (BBiG)
neugefasst durch B. v. 04.05.2020 BGBl. I S. 920; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 246
§ 73 BBiG Zuständige Stellen im Bereich des öffentlichen Dienstes (vom 01.01.2020)
... 1. in den Fällen der §§ 32, 33 und 76 sowie der §§ 23, 24 und 41a der Handwerksordnung , 2. für die Berufsbildung in anderen als den durch die §§ 71 und 72 ...
Bildungsreformgesetz (BerBiRefG)
G. v. 23.03.2005 BGBl. I S. 931
Artikel 2 BerBiRefG Änderung der Handwerksordnung
... Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gleichwertig sind." 16. § 41a wird wie folgt gefasst: „§ 41a (1) Die Handwerkskammer ... sind." 16. § 41a wird wie folgt gefasst: „§ 41a (1) Die Handwerkskammer überwacht die Durchführung 1. der ... erforderlichen Angaben. (3) Die Absätze 1 und 2 sowie § 41a finden keine Anwendung, soweit die Berufsausbildungsvorbereitung im Rahmen des Dritten Buches ... gewonnene Erfahrungen, 3. Tätigkeit der Berater und Beraterinnen nach § 41a Abs. 1 Satz 2, 4. für den räumlichen und fachlichen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz (BVaDiG)
G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 246
Artikel 4 BVaDiG Änderung der Handwerksordnung
... 31 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 33 bis 35b und 38" ersetzt. 15. Dem § 41a Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt: „Die Bestellung von Beratern und ... die Bestellung ehrenamtlich, gilt § 34 Absatz 9 entsprechend." 16. Nach § 41a wird folgender Sechster Abschnitt eingefügt: „Sechster Abschnitt ...
Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2522
Artikel 2 BBMoSG Änderung der Handwerksordnung
... Umzuschulende sind auf ihren Antrag zur Zwischenprüfung zuzulassen." 16. In § 41a Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „vier Wochen" durch die Wörter „acht Wochen" ...
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