Als Grundlage für ein geordnetes und einheitliches Verfahren wird das Bundesministerium für Bildung und Forschung ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, insbesondere
- 1.
- die Voraussetzung und Maßstäbe, anhand derer die Durchführung des Feststellungs- und Ergänzungsverfahrens, insbesondere das Verfahren zur Festlegung der Feststellungsinstrumente einschließlich der Verpflichtung zur gemeinsamen Festlegung von Feststellungsinstrumenten durch zuständige Stellen erfolgt,
- 2.
- das Verfahren zur Würdigung, Feststellung und Dokumentation der Leistungen des Antragstellers oder der Antragstellerin,
- 3.
- die Möglichkeit von Wiederholungsversuchen sowie
- 4.
- Maßgaben zur Ausgestaltung des Bescheids bei Feststellung der überwiegenden oder im Fall des § 41d Absatz 1 Nummer 1 teilweisen Vergleichbarkeit und des Zeugnisses bei Feststellung der vollständigen Vergleichbarkeit
zu regeln.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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§ 41c HwO (vom 01.08.2024) ... 5. die Niederschrift, soweit diese über die Dokumentation nach § 41e Nummer 2 hinausgeht, 6. die Fristen für die Bescheide beziehungsweise für die ...
V. v. 06.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 346
G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 246
Artikel 4 BVaDiG Änderung der Handwerksordnung ... 5. die Niederschrift, soweit diese über die Dokumentation nach § 41e Nummer 2 hinausgeht, 6. die Fristen für die Bescheide beziehungsweise für die ... zu nehmen und 2. an der Durchführung der Feststellung teilzunehmen. § 41e Als Grundlage für ein geordnetes und einheitliches Verfahren wird das ...