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§ 421 - Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (SGB III)
Artikel 1 G. v. 24.03.1997 BGBl. I S. 594, 595; zuletzt geändert durch Artikel 60 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 860-3 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.01.1998; FNA: 860-3 Sozialgesetzbuch
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§ 421 Förderung der Teilnahme an Sprachkursen
(1) 1Die Agentur für Arbeit kann die Teilnahme von Ausländerinnen und Ausländern, die eine Aufenthaltsgestattung besitzen und bei denen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist, an Maßnahmen zur Erlangung erster Kenntnisse der deutschen Sprache fördern, wenn dies zu ihrer Eingliederung notwendig ist und der Maßnahmeeintritt bis zum 31. Dezember 2015 erfolgt. 2Dies gilt auch für Ausländerinnen und Ausländer nach Satz 1, die auf Grund des § 61 des Asylgesetzes eine Erwerbstätigkeit nicht ausüben dürfen. 3Bei einem Asylbewerber, der aus einem sicheren Herkunftsstaat nach § 29a des Asylgesetzes stammt, wird vermutet, dass ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt nicht zu erwarten ist.
(2) 1Die Dauer der Teilnahme an der Maßnahme beträgt bis zu acht Wochen. 2Die Teilnahme kann durch Übernahme der Maßnahmekosten gefördert werden, wenn die Träger die erforderliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzen.
(3) Dem Träger werden als Maßnahmekosten erstattet:
- 1.
- die angemessenen Aufwendungen für das zur Durchführung der Maßnahme eingesetzte erforderliche Personal sowie für das erforderliche Leitungs- und Verwaltungspersonal,
- 2.
- die angemessenen Sachkosten einschließlich der Kosten für Lehr- und Lernmittel und
- 3.
- die erforderlichen Fahrkosten der Teilnehmenden.
(4) Die Berechtigung der Ausländerin oder des Ausländers zur Teilnahme an einem Integrationskurs schließt eine Förderung nach Absatz 1 nicht aus.
(5) Die Leistungen nach dieser Vorschrift sind Leistungen der aktiven Arbeitsförderung im Sinne des § 3 Absatz 1 und 2.
Text in der Fassung des Artikels 10 Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz G. v. 20. Oktober 2015 BGBl. I S. 1722 m.W.v. 24. Oktober 2015
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Frühere Fassungen von § 421 SGB III
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 24.10.2015 | Artikel 10 Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20.10.2015 BGBl. I S. 1722 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 421 SGB III
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 421 SGB III verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SGB III selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz
G. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1722
Artikel 10 AsylVfBeschlG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... und Ausländern mit Aufenthaltsgestattung". b) Die Angabe zu den §§ 421 bis 421u wird wie folgt gefasst: „§ 421 Förderung der Teilnahme an ... Die Angabe zu den §§ 421 bis 421u wird wie folgt gefasst: „§ 421 Förderung der Teilnahme an Sprachkursen". 2. § 131 wird wie folgt ... Satzung kann der Vorstand um ein weiteres Mitglied erweitert werden." 4. § 421 wird wie folgt gefasst: „§ 421 Förderung der Teilnahme an ... erweitert werden." 4. § 421 wird wie folgt gefasst: „§ 421 Förderung der Teilnahme an Sprachkursen (1) Die Agentur für Arbeit kann die ...
Integrationsgesetz
G. v. 31.07.2016 BGBl. I S. 1939, 2021 I S. 2925; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 04.07.2019 BGBl. I S. 914
Artikel 1 InteG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... von Ausländerinnen und Ausländern". b) Nach der Angabe zu § 421 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 421a Arbeiten in Maßnahmen ... an einer Förderung steht der Abschiebung nicht entgegen." 4. Nach § 421 wird folgender § 421a eingefügt: „§ 421a Arbeiten in ...
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