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§ 421c - Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (SGB III)

Artikel 1 G. v. 24.03.1997 BGBl. I S. 594, 595; zuletzt geändert durch Artikel 60 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 860-3 Sozialgesetzbuch
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§ 421c Vorübergehende Sonderregelung im Zusammenhang mit Kurzarbeit



1Vorläufige Entscheidungen nach § 328 Absatz 1 Nummer 3 über die Zahlung von Kurzarbeitergeld für die Monate März 2020 bis Juni 2022 können auch ohne eine abschließende Prüfung der Voraussetzungen und des Umfangs des Anspruchs auf Kurzarbeitergeld (Abschlussprüfung) durch eine endgültige Entscheidung abgeschlossen werden, wenn der Gesamtauszahlungsbetrag des Kurzarbeitergeldes und der dem Arbeitgeber erstatteten Sozialversicherungsbeiträge für den jeweiligen Arbeitsausfall 10.000 Euro nicht überschreitet. 2Anlassbezogene Prüfungen erfolgen in den Fällen des Satzes 1, wenn Hinweise auf einen Missbrauch von Leistungen vorliegen oder der Arbeitgeber oder die Betriebsvertretung die Durchführung der Abschlussprüfungen verlangen.



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Frühere Fassungen von § 421c SGB III

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 5 8. SGB IV-Änderungsgesetz (8. SGB IV-ÄndG)
vom 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
aktuell vorher 01.04.2022Artikel 1 Gesetz zur Verlängerung von Sonderregelungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie beim Kurzarbeitergeld und anderer Leistungen
vom 23.03.2022 BGBl. I S. 482
aktuell vorher 01.03.2022 (25.03.2022)Artikel 1 Gesetz zur Verlängerung von Sonderregelungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie beim Kurzarbeitergeld und anderer Leistungen
vom 23.03.2022 BGBl. I S. 482
aktuell vorher 01.01.2022Artikel 12a Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie
vom 10.12.2021 BGBl. I S. 5162
aktuell vorher 01.01.2021Artikel 1 Beschäftigungssicherungsgesetz (BeschSiG)
vom 03.12.2020 BGBl. I S. 2691
aktuell vorher 29.05.2020Artikel 1 Gesetz zu sozialen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (Sozialschutz-Paket II)
vom 20.05.2020 BGBl. I S. 1055
aktuell vorher 01.04.2020 (28.05.2020)Artikel 1 Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung
vom 20.05.2020 BGBl. I S. 1044
aktuell vorher 28.03.2020Artikel 2 Gesetz für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Paket)
vom 27.03.2020 BGBl. I S. 575
aktuellvor 28.03.2020früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 421c SGB III

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 421c SGB III verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB III selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Sonstige
Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldzugangsverordnung
V. v. 15.09.2022 BGBl. I S. 1507
 
Zitate in Änderungsvorschriften

8. SGB IV-Änderungsgesetz (8. SGB IV-ÄndG)
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Artikel 5 8. SGB IV-ÄndG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
...  1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 421c wird wie folgt gefasst: „§ 421c Vorübergehende Sonderregelung im ... a) Die Angabe zu § 421c wird wie folgt gefasst: „ § 421c Vorübergehende Sonderregelung im Zusammenhang mit Kurzarbeit". b) Nach der ... 349 Absatz 5 werden die Sätze 2 und 3 aufgehoben. 5a. § 421c wird wie folgt gefasst: „§ 421c Vorübergehende Sonderregelung im ... 5a. § 421c wird wie folgt gefasst: „ § 421c Vorübergehende Sonderregelung im Zusammenhang mit Kurzarbeit Vorläufige ...

Beschäftigungssicherungsgesetz (BeschSiG)
G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2691; zuletzt geändert durch Artikel 5a G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Artikel 1 BeschSiG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... der Prüfung nach Satz 1 beteiligen." 11. § 421c wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ...

Gesetz für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Paket)
G. v. 27.03.2020 BGBl. I S. 575
Artikel 2 SozSchPG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... wird nach der Angabe § 421b die folgende Angabe eingefügt: „ § 421c Vorübergehende Sonderregelungen im Zusammenhang mit Kurzarbeit". 2. Nach ... im Zusammenhang mit Kurzarbeit". 2. Nach § 421b wird folgender § 421c eingefügt: „§ 421c Vorübergehende Sonderregelungen im ... 2. Nach § 421b wird folgender § 421c eingefügt: „ § 421c Vorübergehende Sonderregelungen im Zusammenhang mit Kurzarbeit In der Zeit vom 1. ...

Gesetz zu sozialen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (Sozialschutz-Paket II)
G. v. 20.05.2020 BGBl. I S. 1055; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2691
Artikel 1 SozSchPG II Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 421c folgende Angabe eingefügt: „§ 421d Vorübergehende Sonderregelung ... „§ 421d Vorübergehende Sonderregelung zum Arbeitslosengeld". 2. § 421c wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und in Satz 1 wird das ... sind Monate mit Kurzarbeit ab März 2020 zu berücksichtigen." 3. Nach § 421c wird der folgende § 421d eingefügt: „§ 421d Vorübergehende ...

Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung
G. v. 20.05.2020 BGBl. I S. 1044; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2691
Artikel 1 BeWeAusbFG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
...  31. § 419 wird aufgehoben. 31a. Nach § 421c Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „Handelt es sich bei der nach Satz 1 ...

Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie
G. v. 10.12.2021 BGBl. I S. 5162; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454
Artikel 12a ImpfPrG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... Dezember 2021" durch die Angabe „31. März 2022" ersetzt. 2. § 421c wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „In der Zeit ...

Gesetz zur Verlängerung von Sonderregelungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie beim Kurzarbeitergeld und anderer Leistungen
G. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 482
Artikel 1 KUGSoWGG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... § 421c des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Kurzarbeitergeldzugangsverordnung (KugZuV)
V. v. 23.06.2022 BGBl. I S. 985; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 15.09.2022 BGBl. I S. 1507
Eingangsformel KugZuV
... Grund des § 421c Absatz 5 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung -, der durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 23. März 2022 (BGBl. ...
§ 1 KugZuV Verlängerung des erleichterten Zugangs zum Kurzarbeitergeld nach § 421c Absatz 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (vom 27.09.2022)
... in § 421c Absatz 4 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch genannte Frist wird bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 ...