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§ 421d - Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (SGB III)

Artikel 1 G. v. 24.03.1997 BGBl. I S. 594, 595; zuletzt geändert durch Artikel 60 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 860-3 Sozialgesetzbuch
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§ 421d Vorübergehende Sonderregelungen zum Arbeitslosengeld



(1) Für Personen, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld sich in der Zeit vom 1. Mai 2020 bis zum 31. Dezember 2020 auf einen Tag gemindert hat, verlängert sich die Anspruchsdauer einmalig um drei Monate.

(2) 1Für Zeiten, in denen die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der oder des Arbeitslosen auf Grund einer kollektivrechtlichen Beschäftigungssicherungsvereinbarung, die ab dem 1. März 2020 geschlossen oder wirksam geworden ist, vorübergehend vermindert war, gilt ergänzend zu § 151 Absatz 3, dass als Arbeitsentgelt das Arbeitsentgelt zu Grunde zu legen ist, das die oder der Arbeitslose ohne diese Vereinbarung und ohne Mehrarbeit erzielt hätte; insoweit gilt § 150 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 nicht. 2Satz 1 gilt nur für Zeiten mit Anspruch auf Arbeitsentgelt im Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2022. 3Sind Ansprüche auf Arbeitslosengeld vor dem 10. Dezember 2020 entstanden, so sind die Sätze 1 und 2 anzuwenden, wenn die oder der Arbeitslose dies verlangt und die zur Ermittlung des Bemessungsentgelts erforderlichen Tatsachen nachweist.

(3) 1Abweichend von § 146 Absatz 2 besteht für das Kalenderjahr 2020 der Anspruch auf Leistungsfortzahlung für jedes Kind längstens für 15 Tage, bei alleinerziehenden Arbeitslosen längstens für 30 Tage; Arbeitslosengeld wird insgesamt für nicht mehr als 35 Tage, für alleinerziehende Arbeitslose für nicht mehr als 70 Tage fortgezahlt; für das Kalenderjahr 2021 besteht der Anspruch auf Leistungsfortzahlung für jedes Kind längstens für 30 Tage, bei alleinerziehenden Arbeitslosen längstens für 60 Tage; Arbeitslosengeld wird insgesamt für nicht mehr als 65 Tage, für alleinerziehende Arbeitslose für nicht mehr als 130 Tage fortgezahlt; für das Kalenderjahr 2022 besteht der Anspruch auf Leistungsfortzahlung für jedes Kind längstens für 30 Tage, bei alleinerziehenden Arbeitslosen längstens für 60 Tage; Arbeitslosengeld wird insgesamt für nicht mehr als 65 Tage, für alleinerziehende Arbeitslose für nicht mehr als 130 Tage fortgezahlt; für das Kalenderjahr 2023 besteht der Anspruch auf Leistungsfortzahlung für jedes Kind längstens für 30 Tage, bei alleinerziehenden Arbeitslosen längstens für 60 Tage; Arbeitslosengeld wird insgesamt für nicht mehr als 65 Tage, für alleinerziehende Arbeitslose für nicht mehr als 130 Tage fortgezahlt; für die Kalenderjahre 2024 und 2025 besteht der Anspruch auf Leistungsfortzahlung für jedes Kind längstens für jeweils 15 Tage, bei alleinerziehenden Arbeitslosen längstens für jeweils 30 Tage; Arbeitslosengeld wird insgesamt für nicht mehr als jeweils 35 Tage, für alleinerziehende Arbeitslose für nicht mehr als jeweils 70 Tage fortgezahlt. 2Satz 1 ist nur anzuwenden, wenn die oder der Arbeitslose dies verlangt und die übrigen Voraussetzungen vorliegen.

(4) 1Personen, die im Monat Juli 2022 für mindestens einen Tag Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 100 Euro. 2Satz 1 findet keine Anwendung auf Leistungsberechtigte nach § 73 des Zweiten Buches. 3Der Bund trägt die Aufwendungen einschließlich der Verwaltungskosten für die Einmalzahlung.





 

Frühere Fassungen von § 421d SGB III

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2024Artikel 8a Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG)
vom 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 2a Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19
vom 16.09.2022 BGBl. I S. 1454
aktuell vorher 01.06.2022Artikel 1a Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze
vom 23.05.2022 BGBl. I S. 760
aktuell vorher 01.01.2022Artikel 4 Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite
vom 22.11.2021 BGBl. I S. 4906
aktuell vorher 05.01.2021 (22.04.2021)Artikel 2 Viertes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
vom 22.04.2021 BGBl. I S. 802
aktuell vorher 05.01.2021 (18.01.2021)Artikel 6 GWB-Digitalisierungsgesetz
vom 18.01.2021 BGBl. I S. 2
aktuell vorher 10.12.2020Artikel 1 Beschäftigungssicherungsgesetz (BeschSiG)
vom 03.12.2020 BGBl. I S. 2691
aktuell vorher 29.05.2020Artikel 1 Gesetz zu sozialen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (Sozialschutz-Paket II)
vom 20.05.2020 BGBl. I S. 1055
aktuellvor 29.05.2020früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 421d SGB III

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 421d SGB III verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB III selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Beschäftigungssicherungsgesetz (BeschSiG)
G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2691; zuletzt geändert durch Artikel 5a G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Artikel 1 BeschSiG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... während Kurzarbeit". b) Die Angabe zu § 421d wird wie folgt gefasst: „ § 421d Vorübergehende Sonderregelungen zum ... b) Die Angabe zu § 421d wird wie folgt gefasst: „ § 421d Vorübergehende Sonderregelungen zum Arbeitslosengeld".  ... 2021 entstanden ist und wenn" eingefügt. 12. § 421d wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 421d Vorübergehende Sonderregelungen zum Arbeitslosengeld". b) Der Wortlaut wird ...

Gesetz zu sozialen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (Sozialschutz-Paket II)
G. v. 20.05.2020 BGBl. I S. 1055; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2691
Artikel 1 SozSchPG II Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... wird nach der Angabe zu § 421c folgende Angabe eingefügt: „ § 421d Vorübergehende Sonderregelung zum Arbeitslosengeld". 2. § 421c wird wie ... ab März 2020 zu berücksichtigen." 3. Nach § 421c wird der folgende § 421d eingefügt: „§ 421d Vorübergehende Sonderregelung zum ... 3. Nach § 421c wird der folgende § 421d eingefügt: „ § 421d Vorübergehende Sonderregelung zum Arbeitslosengeld Für Personen, deren ...

Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite
G. v. 22.11.2021 BGBl. I S. 4906; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 10.12.2021 BGBl. I S. 5162
Artikel 4 EpiLageAufhG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
...  § 421d Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), ...

Gesetz zur aktuellen Anpassung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften an das Unionsrecht
G. v. 12.11.2020 BGBl. I S. 2416
Artikel 6 FreizügG/EU-AnpG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 421d folgende Angabe eingefügt: § 421e Vorübergehende Sonderregelungen im ... Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union 2. Nach § 421d wird folgender § 421e eingefügt: „§ 421e Vorübergehende ...

Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze
G. v. 23.05.2022 BGBl. I S. 760
Artikel 1a SofZuG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
...  § 421d des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), ...

Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19
G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454
Artikel 2a CovidIfSGAnpG 2022 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
...  § 421d Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), ...

GWB-Digitalisierungsgesetz
G. v. 18.01.2021 BGBl. I S. 2
Artikel 6 GWBDigiG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
...  § 421d Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), ...

Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG)
G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Artikel 8a PflStudStG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... „§ 45 Absatz 1 oder Absatz 1a des Fünften Buches" ersetzt. 2. In § 421d Absatz 3 Satz 1 wird vor dem Punkt am Ende ein Semikolon und werden die Wörter „für die ...

Viertes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
G. v. 22.04.2021 BGBl. I S. 802
Artikel 2 4. COVIfSGAnpG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
...  § 421d Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), ...