Der Antrag soll enthalten:
- 1.
- die Bezeichnung der Urkunde;
- 2.
- die Bezeichnung der Tatsachen, die durch die Urkunde bewiesen werden sollen;
- 3.
- die möglichst vollständige Bezeichnung des Inhalts der Urkunde;
- 4.
- die Angabe der Umstände, auf welche die Behauptung sich stützt, dass die Urkunde sich in dem Besitz des Gegners befindet;
- 5.
- 1die Bezeichnung des Grundes, der die Verpflichtung zur Vorlegung der Urkunde ergibt. 2Der Grund ist glaubhaft zu machen.
neugefasst durch B. v. 23.09.1975 BGBl. I S. 2535; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 328
§ 118 SGG (vom 25.10.2013) ... 386, 387 Abs. 1 und 2, §§ 388 bis 390, 392 bis 406 Absatz 1 bis 4, die §§ 407 bis 444, 478 bis 484 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden. Die ...
neugefasst durch B. v. 19.03.1991 BGBl. I S. 686; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 328