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§ 42 - Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (ATA-OTA-APrV)
Artikel 1 V. v. 04.11.2020 BGBl. I S. 2295 (Nr. 50); zuletzt geändert durch Artikel 8z6 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2022; FNA: 2122-6-1 Ärzte und sonstige Heilberufe
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Geltung ab 01.01.2022; FNA: 2122-6-1 Ärzte und sonstige Heilberufe
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§ 42 Benotung und Note für die im praktischen Teil erbrachte Leistung
(1) Die im praktischen Teil der staatlichen Prüfung erbrachte Leistung wird von den Fachprüferinnen und Fachprüfern benotet, von denen der praktische Teil abgenommen worden ist.
(2) Aus den Noten der Fachprüferinnen und Fachprüfer bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note für die im praktischen Teil der staatlichen Prüfung gezeigte Leistung als das arithmetische Mittel.
(3) 1In die Note fließt ein:
- 1.
- der Zahlenwert der Note für die im praktischen Teil der staatlichen Prüfung gezeigte Leistung mit 75 Prozent und
- 2.
- der Zahlenwert der Vornote für den praktischen Teil mit 25 Prozent.
(4) Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 27 zuzuordnen.
Text in der Fassung des Artikels 3 Heilberufe-Prüfungsrechtmodernisierungsverordnung V. v. 7. Juni 2023 BGBl. 2023 I Nr. 148 m.W.v. 1. Oktober 2023
Frühere Fassungen von § 42 ATA-OTA-APrV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.10.2023 | Artikel 3 Heilberufe-Prüfungsrechtmodernisierungsverordnung vom 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 42 ATA-OTA-APrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 42 ATA-OTA-APrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ATA-OTA-APrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Heilberufe-Prüfungsrechtmodernisierungsverordnung
V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
Artikel 3 HeilbPrüfMV Änderung der Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung
... das Wort „mindestens" gestrichen. b) Satz 2 wird aufgehoben. 9. § 42 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Aus den Noten der Fachprüferinnen und ...
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