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§ 42 - Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV)
Artikel 1 V. v. 02.12.2021 BGBl. I S. 5126 (Nr. 82); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 13.12.2022 BGBl. I S. 2286
Geltung ab 08.12.2021; FNA: 754-22-12 Energieversorgung
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Geltung ab 08.12.2021; FNA: 754-22-12 Energieversorgung
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§ 42 Weitere anerkannte Zertifizierungsstellen
§ 42 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Zertifizierungsstellen gelten auch als anerkannt, solange und soweit sie von der Europäischen Kommission oder von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zertifizierungsstellen anerkannt sind und sie Aufgaben nach dieser Verordnung auch in einem Zertifizierungssystem wahrnehmen, das nach dieser Verordnung anerkannt ist.
(2) Die Unterabschnitte 2 und 3 dieses Abschnitts sind nur entsprechend anzuwenden, soweit dies mit den Bestimmungen der Europäischen Kommission vereinbar ist.
Zitierungen von § 42 BioSt-NachV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 42 BioSt-NachV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BioSt-NachV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 27 BioSt-NachV Anerkannte Zertifizierungsstellen
... 2. Zertifizierungsstellen nach § 41 und 3. Zertifizierungsstellen nach § 42 ...
§ 44 BioSt-NachV Register Biostrom
... der Zertifizierungssysteme nach § 2, 2. Daten nach den §§ 28, 30 bis 32, 42 und 43 bezüglich der Zertifizierungsstellen, 3. Daten nach den §§ 22 und ...
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