(1)
1Wird nach §
2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 versteuertes Erdgas nicht zu den in §
2 Abs. 3 Satz 1 und 2 genannten Zwecken abgegeben oder verwendet, entsteht die Steuer in Höhe der Differenz zu dem zutreffenden Steuersatz des §
2 Abs. 1 Nr. 7 oder Abs. 2 Nr. 1.
2Kann der Verbleib des Erdgases nicht festgestellt werden, gilt Satz 1 entsprechend.
(2)
1Steuerschuldner ist, wer eine der genannten Handlungen vornimmt.
2Der Steuerschuldner hat für Erdgas, für das die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung).
3Die Steuer ist sofort fällig.
4Das Hauptzollamt kann im Einzelfall auf Antrag eine §
39 entsprechende Regelung treffen.
neugefasst durch B. v. 17.05.2013 BGBl. I S. 1274, 2021 BGBl. I S. 123; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 24.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 58
Artikel 1 V. v. 31.07.2006 BGBl. I S. 1753; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 20.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 445