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§ 42 - Filmförderungsgesetz (FFG)

G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3413 (Nr. 67); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 08.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 351
Geltung ab 01.01.2017; FNA: 707-27 Wirtschaftsförderung
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§ 42 Internationale Koproduktionen



(1) Förderhilfen werden nach Maßgabe dieses Gesetzes auch für die Herstellung, den Absatz, das Abspiel und die Digitalisierung von Filmen gewährt, die unter der Voraussetzung des § 41 Absatz 1 Nummer 1 und 2 gemeinsam mit mindestens einem Hersteller mit Sitz oder Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes hergestellt werden oder worden sind und

1.
als Gemeinschaftsproduktion im Sinne des Europäischen Übereinkommens über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen in der jeweils geltenden im Bundesgesetzblatt verkündeten Fassung anerkannt sind,

2.
den Vorschriften über die Gemeinschaftsproduktion von Filmen eines auf den jeweiligen Film anwendbaren, von der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen zwei- oder mehrseitigen zwischenstaatlichen Abkommens entsprechen oder

3.
wenn ein Abkommen im Sinne der Nummer 2 nicht vorliegt oder auf die Gemeinschaftsproduktion nicht anwendbar ist, eine im Verhältnis zu der ausländischen Beteiligung erhebliche finanzielle Beteiligung des Herstellers im Sinne des § 41 Absatz 1 Nummer 1 sowie eine dieser angemessene künstlerische und technische Beteiligung von jeweils 30 Prozent von Mitwirkenden aufweisen, die Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind oder dem deutschen Kulturbereich angehören oder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines gleichgestellten Staates sind, und ferner bei majoritären deutschen Beteiligungen der Film in deutscher Sprache im Inland oder auf einem Festival als deutscher Beitrag uraufgeführt wird.

(2) Bei der künstlerischen und technischen Beteiligung sollen mindestens folgende Personen Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sein oder dem deutschen Kulturbereich angehören oder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines gleichgestellten Staates sein:

1.
eine Person in einer Hauptrolle und eine Person in einer Nebenrolle oder, wenn dies nicht möglich ist, zwei Personen in wichtigen Rollen,

2.
eine Regieassistenz oder eine andere künstlerische oder technische Stabskraft und

3.
entweder eine Drehbuchautorin oder ein Drehbuchautor oder eine Dialogbearbeiterin oder ein Dialogbearbeiter.

(3) Förderhilfen für Filme nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 werden nur gewährt, wenn die Voraussetzung des § 41 Absatz 1 Nummer 5 vorliegt und der Film

1.
den Anforderungen des § 41 Absatz 1 Nummer 7 entspricht oder

2.
mindestens zwei der folgenden Voraussetzungen erfüllt:

a)
die Handlung oder die Stoffvorlage vermittelt Eindrücke von anderen Kulturen;

b)
die Handlung oder die Stoffvorlage bezieht sich auf Künstler oder Künstlerinnen oder auf eine Kunstgattung;

c)
an dem Film wirkt ein zeitgenössischer Künstler oder eine zeitgenössische Künstlerin aus anderen Bereichen als dem der Filmkunst maßgeblich mit;

d)
die Handlung oder die Stoffvorlage bezieht sich auf eine Persönlichkeit der Zeit- oder Weltgeschichte oder eine fiktionale Figur der Kulturgeschichte;

e)
die Handlung oder die Stoffvorlage bezieht sich auf ein historisches Ereignis der Weltgeschichte oder ein vergleichbares fiktionales Ereignis;

f)
die Handlung oder die Stoffvorlage befasst sich mit Fragen religiöser oder philosophischer Weltanschauung;

g)
die Handlung oder die Stoffvorlage befasst sich mit wissenschaftlichen Themen oder natürlichen Phänomenen.





 

Frühere Fassungen von § 42 FFG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2022Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
vom 16.07.2021 BGBl. I S. 3019

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 42 FFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 42 FFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 FFG Förderentscheidungen (vom 01.01.2022)
... 1. über das Vorliegen der allgemeinen Fördervoraussetzungen nach den §§ 41 bis 50, 2. soweit es sich nicht um bewertende Entscheidungen handelt, im Rahmen ...
§ 43 FFG Internationale Kofinanzierungen
... hat, wenn 1. die Voraussetzungen des § 41 Absatz 1 Nummer 1 und 2, des § 42 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 und 3, jeweils in Verbindung mit Absatz 3, erfüllt sind, ...
§ 44 FFG Förderfähigkeit von internationalen Koproduktionen und Kofinanzierungen (vom 01.01.2024)
... Für internationale Koproduktionen im Sinne des § 42 oder internationale Kofinanzierungen im Sinne des § 43 werden Förderhilfen nur ... des Films die nachfolgenden Anteile beiträgt: a) in Fällen des § 42 Absatz 1 Nummer 1 und 2 und des § 43 mindestens 20 Prozent, b) in Fällen des § 42 Absatz 1 ... Absatz 1 Nummer 1 und 2 und des § 43 mindestens 20 Prozent, b) in Fällen des § 42 Absatz 1 Nummer 3 mindestens 30 Prozent. (2) Der Vorstand kann in Ausnahmefällen von der ... in Ausnahmefällen Förderhilfen für internationale Koproduktionen im Sinne des § 42 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 oder internationale Kofinanzierungen im Sinne des § 43 gewähren, wenn 1. der ...
§ 51 FFG Bescheinigung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
... Bescheinigung darüber aus, dass ein Film den Vorschriften des § 41, der §§ 42 und 44 oder der §§ 43 bis 45 entspricht. Zur Prüfung der Voraussetzungen ... Prüfung der Voraussetzungen nach § 41 Absatz 1 Nummer 5 und 7 oder nach § 42 Absatz 3 in Verbindung mit § 41 Absatz 1 Nummer 5 und 7 hat die Filmförderungsanstalt ...
§ 52 FFG Vorläufige Projektbescheinigung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
... bestätigen, dass ein Film den Vorschriften des § 41, der §§ 42 und 44 oder der §§ 43 bis 45 voraussichtlich entsprechen wird, wenn die bei ...
§ 62 FFG Einbeziehung von Gemeinschaftsproduktionen
... oder Sitz in einem Staat haben, mit dem ein zwischenstaatliches Abkommen im Sinne des § 42 Absatz 1 Nummer 2 besteht oder die ihren Sitz in einem Staat haben, mit dessen für die ...
§ 63 FFG Eigenanteil des Herstellers
... anerkannten Kosten betragen. Bei internationalen Koproduktionen nach § 42 ist bei der Berechnung des Eigenanteils der Finanzierungsanteil des deutschen Herstellers zugrunde ...
§ 70 FFG Schlussprüfung
... 46 widerspricht, 4. der Film den jeweils geltenden Anforderungen der §§ 41 bis 48 entspricht. (2) Der Hersteller eines Films, der nach diesem Gesetz ...
§ 82 FFG Antrag
... ist nachzuweisen, dass der Referenzfilm die jeweils geltenden Voraussetzungen der §§ 41 bis 48 erfüllt. Sofern Mittel zur Kapitalaufstockung verwendet werden sollen, muss ...
§ 83 FFG Zuerkennung (vom 01.01.2022)
... Films verwendet wird, der neue Film den jeweils geltenden Voraussetzungen der §§ 41 bis 48 sowie den Voraussetzungen des § 67 Absatz 2 bis 12 entspricht. Die ...
§ 84 FFG Verwendung (vom 01.01.2022)
... vorrangig für die Herstellung neuer programmfüllender Filme im Sinne der §§ 41 bis 48 zu verwenden. Die §§ 59a, 63 und 64 gelten entsprechend. (2) ... zuerkannt worden, bei der die Beteiligung des Herstellers nach § 41 Absatz 1 Nummer 1 nach § 42 weniger als 50 Prozent betragen hat, so darf der Betrag nur für die Finanzierung eines Films ... verwendet werden, an dem die Beteiligung des Herstellers nach § 41 Absatz 1 Nummer 1 nach § 42 mindestens 50 Prozent beträgt oder größer ist als die Beteiligung jedes anderen ...
§ 85 FFG Besondere Verwendungsmöglichkeiten
... für die Vorbereitung eines neuen programmfüllenden Films im Sinne der §§ 41 bis 48 verwendet werden. (2) Der Vorstand kann auf Antrag des Herstellers im Sinne des ...
§ 89 FFG Schlussprüfung
... und 2. der neue Film den jeweils geltenden Anforderungen der §§ 41 bis 48 entspricht. (2) Werden die Förderhilfen für die Herstellung ...
§ 94 FFG Antrag
... hat nachzuweisen, dass der Referenzfilm die jeweils geltenden Voraussetzungen der §§ 41 bis 48 ...
§ 95 FFG Zuerkennung
... um sicherzustellen, dass der neue Film den jeweils geltenden Voraussetzungen der §§ 41 bis 48 entspricht. Der Bescheid ist zudem für den Fall der Verwendung der ...
§ 96 FFG Verwendung
... Herstellung neuer Kurzfilme oder neuer programmfüllender Filme im Sinne der §§ 41 bis 48 zu verwenden. (2) Der Vorstand kann auf Antrag gestatten, dass Förderhilfen ...
§ 98 FFG Schlussprüfung (vom 01.01.2022)
... und 2. der neue Film den jeweils geltenden Anforderungen der §§ 41 bis 48 entspricht. (2) Werden die Förderhilfen für die Herstellung ...
§ 103 FFG Verwendung
... der Verfilmung nur zur Herstellung eines programmfüllenden Films im Sinne der §§ 41 bis 48 zu verwerten. Das Recht der antragstellenden Person, das Drehbuch, das Treatment, ...
§ 111 FFG Verwendung
... der Verfilmung nur zur Herstellung eines programmfüllenden Films im Sinne der §§ 41 bis 48 zu verwerten. Das Recht der antragstellenden Personen, das fortentwickelte ...
§ 115 FFG Förderhilfen
... den Vertrieb im Ausland (Vertrieb) von programmfüllenden Filmen im Sinne der §§ 41 bis 48, 2. den Absatz von mit Filmen im Sinne der §§ 41 bis 48 bespielten ... der §§ 41 bis 48, 2. den Absatz von mit Filmen im Sinne der §§ 41 bis 48 bespielten Bildträgern und 3. den Absatz von Filmen im Sinne der ... 48 bespielten Bildträgern und 3. den Absatz von Filmen im Sinne der §§ 41 bis 48 mittels entgeltlicher ...
§ 124 FFG Schlussprüfung
... des Verleihs, Vertriebs oder Videoabsatzes verwerteten Filme den Anforderungen der §§ 41 bis 48 ...
§ 127 FFG Förderhilfen, Referenzpunkte
... wird für den Verleih eines programmfüllenden Films im Sinne der §§ 41 bis 48 gewährt, wenn der Film innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr nach ...
§ 130 FFG Verwendung
... sind vorrangig für den Verleih eines neuen Films im Sinne der §§ 41 bis 48 zu verwenden. (2) Die Förderhilfen dürfen verwendet werden  ...
§ 133 FFG Schlussprüfung, Rückzahlung
... des Verleihs, Vertriebs oder Videoabsatzes verwerteten Filme den Anforderungen der §§ 41 bis 48 entsprechen. (2) Die Förderhilfen sind zurückzuzahlen, ...
§ 138 FFG Förderhilfen (vom 01.01.2022)
... ausgezeichnet wurden oder bei denen das entgeltliche Abspiel von Filmen nach § 41 oder den §§ 42 , 44 und sonstigen Filmen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder aus einem anderen ... oder Besucher erhalten Kinos, in denen das entgeltliche Abspiel von Filmen nach § 41 oder den §§ 42 , 44 den 1,75-fachen Wert des Zuschauermarktanteils des deutschen Films im vergangenen Kalenderjahr ...
§ 145 FFG Vorgaben für Richtlinie
... nur gewährt werden für die Digitalisierung von Filmen im Sinne der §§ 41 bis 48, sofern es sich nicht um internationale Kofinanzierungen handelt, und nur zum Zweck der ...
§ 164 FFG Auskünfte (vom 01.01.2022)
... Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle die zur Prüfung der Voraussetzungen der §§ 41 bis 45 erforderlichen Auskünfte erteilen und entsprechende Unterlagen sowie den Nachweis nach ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3019
Artikel 1 FFGÄndG Änderung des Filmförderungsgesetzes
... „einem gleichgestellten Staat", b) in § 41 Absatz 1 Nummer 4, § 42 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 in dem Satzteil vor Nummer 1 jeweils die Wörter „der Schweiz" durch die ... der Europäischen Union oder" das Wort „aus" eingefügt. 22. § 42 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. als Gemeinschaftsproduktion im Sinne des ...