§ 42 Bezugstemperatur
1Die Nennfüllmengenanforderungen sind hinsichtlich des Volumens auf eine Temperatur von 20 °C bezogen. 2Satz 1 gilt nicht für tiefgekühlte und gefrorene Erzeugnisse, deren Nennfüllmenge in Volumen gekennzeichnet wird.
interne Verweise§ 11 FPackV ℮-Zeichen ... wenn die Anforderungen der §§ 4, 6, 8, 9, 10 Absatz 5 und der §§ 38, 41 und 42 erfüllt sind. Ist neben der Nennfüllmenge auch das Abtropfgewicht anzugeben, ...
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