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§ 42 - Fachinformatikerausbildungsverordnung (FIAusbV)
V. v. 28.02.2020 BGBl. I S. 250 (Nr. 9)
Geltung ab 01.08.2020; FNA: 806-22-1-124 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2020; FNA: 806-22-1-124 Berufliche Bildung
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§ 42 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Berufsausbildungsverhältnisse zum Fachinformatiker/zur Fachinformatikerin, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und der oder die Auszubildende noch nicht die Zwischenprüfung absolviert hat.
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