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§ 42 - Grundbuchordnung (GBO k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 26.05.1994 BGBl. I S. 1114; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2606
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 315-11 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 315-11 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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§ 42
§ 42 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Die Vorschriften des § 41 sind auf die Grundschuld und die Rentenschuld entsprechend anzuwenden. 2Ist jedoch das Recht für den Inhaber des Briefes eingetragen, so bedarf es der Vorlegung des Briefes nur dann nicht, wenn der Eintragungsantrag durch die Bewilligung eines nach § 1189 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellten Vertreters oder durch eine gegen ihn erlassene gerichtliche Entscheidung begründet wird.
Zitierungen von § 42 Grundbuchordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 42 GBO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GBO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz)
V. v. 28.07.1966 BGBl. I S. 457; zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 1 G. v. 22.08.2002 BGBl. I S. 3390
§ 18 VereinsGDV Berichtigung des Grundbuchs, des Schiffsregisters und des Schiffsbauregisters
... des § 39 Abs. 2 oder des § 40 Abs. 1 der Grundbuchordnung vorliegt. Die §§ 41 bis 43 der Grundbuchordnung bleiben unberührt. (2) Bei einer Hypothek, ...
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