- 1.
- entgegen § 9 Absatz 1, § 11 Absatz 1, 2 oder 3, § 15 Absatz 3, 4 oder 5, § 16 Absatz 3 oder § 30 Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 40 Nummer 6, eine dort genannte Angabe nicht richtig oder nicht vollständig übermittelt,
- 2.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 12 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 oder § 19 Absatz 3 Satz 2 zuwiderhandelt und
- 3.
- entgegen § 23 Absatz 2 Satz 2 oder § 34 Absatz 2 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 40 Nummer 6, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.