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§ 42 - Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV)
Artikel 1 V. v. 03.09.2010 BGBl. I S. 1261 (Nr. 47); zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Geltung ab 09.09.2010; FNA: 752-6-13 Elektrizität und Gas
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Geltung ab 09.09.2010; FNA: 752-6-13 Elektrizität und Gas
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§ 42 Rucksackprinzip
§ 42 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Bei einem Wechsel des Lieferanten kann der neue Lieferant vom bisherigen Lieferanten die Übertragung der für die Versorgung des Kunden erforderlichen, vom bisherigen Lieferanten gebuchten Ein- und Ausspeisekapazitäten verlangen, wenn ihm die Versorgung des Kunden entsprechend der von ihm eingegangenen Lieferverpflichtung ansonsten nicht möglich ist und er dies gegenüber dem bisherigen Lieferanten begründet. 2Als erforderlich gilt die vom Kunden abgenommene Höchstmenge des vorangegangenen Abnahmejahres, soweit eine entsprechende Höchstabnahmemenge auch weiterhin zu vermuten ist.
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Zitierungen von § 42 GasNZV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 42 GasNZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GasNZV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung von Verordnungen auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts
V. v. 30.04.2012 BGBl. I S. 1002
Artikel 4 EnWRVÄndV Änderung der Gasnetzzugangsverordnung
... wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 42 folgende Angabe eingefügt: „§ 42a Elektronischer ... genannt sind. § 50 Absatz 1 Nummer 14 bleibt unberührt." 3. Nach § 42 wird folgender § 42a eingefügt: „§ 42a Elektronischer ...
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