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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2018 aufgehoben
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§ 42 - Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung (HZAZustV)
V. v. 16.01.2018 BGBl. I S. 158 (Nr. 5); aufgehoben durch § 42 V. v. 11.02.2019 BGBl. I S. 82
Geltung ab 01.01.2018; FNA: 600-1-3-16 Finanzverwaltung
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Geltung ab 01.01.2018; FNA: 600-1-3-16 Finanzverwaltung
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§ 42 Hauptzollamt Stuttgart
Dem Hauptzollamt Stuttgart werden die Zuständigkeiten übertragen für
- 1.
- die Bewilligung und den Widerruf des laufenden Zahlungsaufschubs der Hauptzollämter Darmstadt, Heilbronn, Karlsruhe, Koblenz, Lörrach, Saarbrücken, Singen und Ulm,
- 2.
- die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und der Erlass von Stundungs-, Säumnis-, Verzugs- oder Kreditzinsen und Säumniszuschlägen sowie die Vollstreckung der daraus resultierenden Geldforderungen im Zusammenhang mit dem vom Hauptzollamt Stuttgart bewilligten laufenden Zahlungsaufschub aller Hauptzollämter bundesweit,
- 3.
- die Vergütung der Energiesteuer nach § 59 des Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 104 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung der Hauptzollämter Heilbronn und Ulm,
- 4.
- die Erteilung von Brenngenehmigungen sowie die Annahme von Anzeigen über die Verwendung von Brenngeräten zu anderen Zwecken als der Alkoholgewinnung, soweit diese Anzeige auf der Abfindungsanmeldung erfolgt, aller Hauptzollämter bundesweit,
- 5.
- die Festsetzung und die Erhebung der Alkoholsteuer auf Abfindungsalkohol aller Hauptzollämter bundesweit,
- 6.
- die Erteilung von Erlaubnissen zur Gewinnung, Lagerung und Beförderung von Alkohol in einer Abfindungsbrennerei unter Steueraussetzung aller Hauptzollämter bundesweit,
- 7.
- die Auskunftserteilung und die Datenübermittlung an die land- und forstwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften aller Hauptzollämter bundesweit,
- 8.
- die Erhebung von Säumniszuschlägen aller Hauptzollämter bundesweit, sofern eine rückständige Abgabe auf Kaffee, kaffeehaltige Waren, Schaumwein, Zwischenerzeugnisse sowie auf Alkohol und alkoholhaltige Waren im Rahmen eines IT-Verbrauchsteuerverfahrens bei der Zollzahlstelle des Hauptzollamts Stuttgart zum Soll gestellt wurde, sowie
- 9.
- die Überwachung der allgemein zugelassenen Steuerbürgen der Hauptzollämter Heilbronn und Ulm.
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