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§ 42 - Kreditzweitmarktgesetz (KrZwMG)
Artikel 1 G. v. 22.12.2023
BGBl. 2023 I Nr. 411
, S. 2
Geltung ab 30.12.2023; FNA: 7610-24
Aufsichtsrechtliche Vorschriften
1 weitere Fassung
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
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wird in 14 Vorschriften zitiert
Abschnitt 7 Beaufsichtigung
§ 41
←
→
§ 43
§ 42 Sofortige Vollziehbarkeit; elektronische Bekanntgabe
(1)
1
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen der Bundesanstalt nach
§ 3 Absatz 4
,
§ 13 Absatz 2 Nummer 2 bis 5
,
§ 14 Absatz 6
,
§ 16 Absatz 1
in Verbindung mit
§ 2c Absatz 1b Satz 1 bis 3, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2a des Kreditwesengesetzes
, nach den
§§ 31
,
33 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3
, nach
§ 34 Absatz 3
in Verbindung mit
§ 30 des Kreditwesengesetzes
sowie nach den
§§ 36
bis
39
haben keine aufschiebende Wirkung.
2
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Androhung und die Festsetzung von Zwangsmitteln, die zur Durchsetzung der in Satz 1 genannten Maßnahmen im Wege des Verwaltungszwangs erlassen werden, haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Verwaltungsakte, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen werden, dürfen in dem Verfahren nach
§ 4f des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
elektronisch bekanntgegeben oder in dem Verfahren nach
§ 4g des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
elektronisch zugestellt werden.
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