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§ 42 - Kreditzweitmarktgesetz (KrZwMG)
Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411, S. 2
Geltung ab 30.12.2023; FNA: 7610-24 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 30.12.2023; FNA: 7610-24 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 42 Sofortige Vollziehbarkeit; elektronische Bekanntgabe
(1) 1Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen der Bundesanstalt nach § 3 Absatz 4, § 13 Absatz 2 Nummer 2 bis 5, § 14 Absatz 6, § 16 Absatz 1 in Verbindung mit § 2c Absatz 1b Satz 1 bis 3, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2a des Kreditwesengesetzes, nach den §§ 31, 33 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3, nach § 34 Absatz 3 in Verbindung mit § 30 des Kreditwesengesetzes sowie nach den §§ 36 bis 39 haben keine aufschiebende Wirkung. 2Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Androhung und die Festsetzung von Zwangsmitteln, die zur Durchsetzung der in Satz 1 genannten Maßnahmen im Wege des Verwaltungszwangs erlassen werden, haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Verwaltungsakte, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen werden, dürfen in dem Verfahren nach § 4f des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes elektronisch bekanntgegeben oder in dem Verfahren nach § 4g des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes elektronisch zugestellt werden.
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