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§ 42 - Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
neugefasst durch B. v. 15.09.2021 BGBl. I S. 4253; BGBl. 2022 I S. 28; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Geltung ab 25.04.2006; FNA: 2125-44 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 25.04.2006; FNA: 2125-44 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 42 Durchführung der Überwachung
(1) 1Die Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes ist durch fachlich ausgebildete Personen durchzuführen. 2Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1.
- vorzuschreiben, dass bestimmte Überwachungsmaßnahmen einer wissenschaftlich ausgebildeten Person obliegen und dabei andere fachlich ausgebildete Personen nach Weisung der zuständigen Behörde und unter der fachlichen Aufsicht einer wissenschaftlich ausgebildeten Person eingesetzt werden können,
- 2.
- vorzuschreiben, dass abweichend von Satz 1 bestimmte Überwachungsmaßnahmen von sachkundigen Personen durchgeführt werden können,
- 3.
- Vorschriften zu erlassen über
- a)
- die Anforderungen an die Sachkunde, die an die in Nummer 1 genannte wissenschaftlich ausgebildete Person und die in Nummer 2 genannten sachkundigen Personen zu stellen sind und
- b)
- die fachlichen Anforderungen, die an die in Satz 1 genannten Personen zu stellen sind,
(2) 1Soweit es zur Überwachung der Einhaltung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich ist, sind die mit der Überwachung beauftragten Personen, bei Gefahr im Verzug auch alle Beamten der Polizei, befugt,
- 1.
- Grundstücke, Betriebsräume und Transportmittel, in oder auf denen
- a)
- Erzeugnisse hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden,
- b)
- sich lebende Tiere im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 befinden oder
- c)
- Futtermittel verfüttert werden,
- 2.
- zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
- a)
- die in Nummer 1 bezeichneten Grundstücke, Betriebsräume und Räume auch außerhalb der dort genannten Zeiten zu betreten,
- b)
- Wohnräume der nach Nummer 5 zur Auskunft Verpflichteten zu betreten;
- 3.
- alle geschäftlichen Schrift- und Datenträger, insbesondere Aufzeichnungen, Frachtbriefe, Herstellungsbeschreibungen und Unterlagen über die bei der Herstellung verwendeten Stoffe, einzusehen und hieraus Abschriften, Auszüge, Ausdrucke oder sonstige Vervielfältigungen, auch von Datenträgern, anzufertigen oder Ausdrucke von elektronisch gespeicherten Daten zu verlangen sowie Mittel, Einrichtungen und Geräte zur Beförderung von Erzeugnissen oder lebenden Tieren im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 zu besichtigen;
- 4.
- von Mitteln, Einrichtungen oder Geräten zur Beförderung von Erzeugnissen oder lebenden Tieren im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 sowie von den in Nummer 1 bezeichneten Grundstücken, Betriebsräumen oder Räumen Bildaufnahmen oder -aufzeichnungen anzufertigen;
- 5.
- von natürlichen und juristischen Personen und sonstigen Personenvereinigungen alle erforderlichen Auskünfte, insbesondere solche über die Herstellung, das Behandeln, die zur Verarbeitung gelangenden Stoffe und deren Herkunft, das Inverkehrbringen und das Verfüttern zu verlangen;
- 6.
- entsprechend § 43 oder § 43a Proben zu fordern oder zu entnehmen.
- 1.
- Name, Anschrift und Markenzeichen des Unternehmers,
- 2.
- Namen von Beschäftigten.
(3) 1Erhält eine für die Überwachung nach § 38 Absatz 1 Satz 1 zuständige Behörde von Tatsachen Kenntnis, die Grund zu der Annahme geben, dass durch das Verzehren eines Lebensmittels, das in den Verkehr gebracht worden ist, eine übertragbare Krankheit im Sinne des § 2 Nummer 3 des Infektionsschutzgesetzes verursacht werden kann oder verursacht worden ist, so unterrichtet die nach § 38 Absatz 1 Satz 1 zuständige Behörde unverzüglich die für Ermittlungen nach § 25 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständige Behörde. 2Dabei stellt die nach § 38 Absatz 1 Satz 1 zuständige Behörde der nach § 25 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörde die Angaben
- 1.
- zu dem Lebensmittel,
- 2.
- zu der an Endverbraucher abgegebenen Menge des Lebensmittels,
- 3.
- zu dem Namen oder der Firma und der Anschrift sowie zu den Kontaktdaten
- a)
- des Lebensmittelunternehmers, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel hergestellt oder behandelt worden oder in den Verkehr gelangt ist, und
- b)
- der in § 4 Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten Unternehmen oder Personen, an die das Lebensmittel geliefert wurde,
- c)
- der Endverbraucher, die das Lebensmittel verzehrt haben und der zuständigen Behörde von einer möglichen Erkrankung Mitteilung gemacht haben,
- 4.
- zu dem Ort unter Angabe der Anschrift und zu dem Zeitraum der Abgabe sowie
- 5.
- zu dem festgestellten Krankheitserreger
- 1.
- der nach § 38 Absatz 1 Satz 1 zuständigen Behörde vorliegen und
- 2.
- für die Behörde, die für die Ermittlungen nach § 25 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständig ist, erforderlich sind.
(4) 1Soweit es zur Durchführung von Vorschriften, die durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, dieses Gesetz oder durch auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnungen geregelt sind, erforderlich ist, sind auch die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, der Kommission und der EFTA-Überwachungsbehörde in Begleitung der mit der Überwachung beauftragten Personen berechtigt, Befugnisse nach Absatz 2 Nr. 1, 3, 4 und 5 wahrzunehmen und Proben nach Maßgabe des § 43 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 zu entnehmen. 2Die Befugnisse nach Absatz 2 Nr. 1, 3 und 4 gelten auch für diejenigen, die sich in der Ausbildung zu einer die Überwachung durchführenden Person befinden.
(5) Die Zollbehörden können den Verdacht von Verstößen gegen Verbote und Beschränkungen dieses Gesetzes oder der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen, der sich bei der Durchführung des Alkoholsteuergesetzes ergibt, den zuständigen Verwaltungsbehörden mitteilen.
(6) 1Die Staatsanwaltschaft hat die nach § 38 Abs. 1 Satz 1 zuständige Behörde unverzüglich über die Einleitung des Strafverfahrens, soweit es sich auf Verstöße gegen Verbote und Beschränkungen dieses Gesetzes, der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen oder der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes bezieht, unter Angabe der Rechtsvorschriften zu unterrichten. 2Satz 1 gilt nicht, wenn das Verfahren aufgrund einer Abgabe der Verwaltungsbehörde nach § 41 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten eingeleitet worden ist. 3Eine Übermittlung personenbezogener Daten nach Satz 1 unterbleibt, wenn ihr besondere bundesgesetzliche oder entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen; eine Übermittlung nach Satz 1 unterbleibt ferner in der Regel, solange und soweit ihr Zwecke des Strafverfahrens entgegenstehen.
(7) Absatz 2 Nr. 1 gilt nicht für Wohnräume.
Text in der Fassung des Artikels 13 Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG) G. v. 10. August 2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411 m.W.v. 1. Januar 2024
Frühere Fassungen von § 42 LFGB
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 42 LFGB
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 42 LFGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LFGB selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 44 LFGB Duldungs-, Mitwirkungs- und Übermittlungspflichten (vom 01.01.2023)
... Die Inhaberinnen oder Inhaber der in § 42 Abs. 2 bezeichneten Grundstücke, Räume, Einrichtungen und Geräte und die von ihnen ... Geräte und die von ihnen bestellten Vertreter sind verpflichtet, die Maßnahmen nach den §§ 42 bis 43a sowie der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2090 zu dulden und die in der Überwachung ... und 3. die Entnahme der Proben zu ermöglichen. (2) Die in § 42 Abs. 2 Nr. 5 genannten Personen und Personenvereinigungen sind verpflichtet, den in der Überwachung ... unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu unterrichten. Die Befugnisse nach § 42 Absatz 2 gelten auch im Fall des Satzes 1. (5) Ergänzend zu Artikel 20 Absatz 1 ... unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu unterrichten. Die Befugnisse nach § 42 Absatz 2 gelten auch im Fall des Satzes 1. (6) Eine 1. Unterrichtung nach ...
§ 57c LFGB Überwachung (vom 01.10.2017)
... §§ 38 bis 49a gelten für die Überwachungsmaßnahmen nach den aufgrund des § 57a oder ...
§ 60 LFGB Bußgeldvorschriften (vom 28.01.2022)
... in den Verkehr bringt, 19. entgegen § 44 Abs. 1 eine Maßnahme nach § 42 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 oder eine Probenahme nach § 43 Abs. 1 Satz 1 nicht duldet oder eine in der Überwachung ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Stammnormen
Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV)neugefasst durch B. v. 21.06.2016 BGBl. I S. 1469; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 20.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 159
Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung (Tier-LMHV)neugefasst durch B. v. 18.04.2018 BGBl. I S. 480, 619, 1844; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 129
Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung (Tier-LMÜV)neugefasst durch B. v. 03.09.2018 BGBl. I S. 1358, 1844; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 129
Verordnung mit lebensmittelrechtlichen Vorschriften zur Überwachung von Zoonosen und ZoonoseerregernArtikel 4 V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816, 1871; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1480
Sonstige
Verordnung zur Durchführung von Vorschriften des gemeinschaftlichen LebensmittelhygienerechtsV. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816
Vierte Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen LebensmittelhygienerechtsV. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1480
Zitat in folgenden Normen
EG-Gentechnik-Durchführungsgesetz (EGGenTDurchfG)
Artikel 1 G. v. 22.06.2004 BGBl. I S. 1244; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
§ 4 EGGenTDurchfG Überwachung (vom 10.08.2021)
... 38 Absatz 1 bis 5 und 7 bis 9, die §§ 38b, 39 Absatz 1 bis 4 und 7, § 40 sowie die §§ 42 bis 44 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches entsprechend für die Überwachung ...
Gesetz über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht
Artikel 2 G. v. 01.09.2005 BGBl. I S. 2618, 2653; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3274
§ 4 LFÜG Verweisungen
... 38 §§ 40 bis 46 § 38, § 39 Abs. 1, §§ 42 bis 47 und 72 § 40 Abs. 2 § 38 Abs. 2 ...
Milch- und Margarinegesetz
G. v. 25.07.1990 BGBl. I S. 1471; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 22 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
§ 5 MilchMargG Überwachung; Monitoring (vom 25.03.2009)
... der Vorschriften dieses Gesetzes erfolgt nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 38 bis 48 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches auch insoweit, als die Vorschriften dieses ...
Weingesetz
neugefasst durch B. v. 18.01.2011 BGBl. I S. 66; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215
§ 31 WeinG Allgemeine Überwachung (vom 01.01.2024)
... 4, 6, 7 und 9, die §§ 38a, 38b, 39 Absatz 1, 2, 4 und 7 Nummer 1, die §§ 40, 42 Absatz 5 , § 43 Absatz 1 bis 4, die §§ 43a, 44 Absatz 6 sowie § 49 Absatz 1 bis 3 des ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Berichtigung der Bekanntmachung der Neufassung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
B. v. 12.01.2022 BGBl. I S. 28
Berichtigung LFGBNBBer
... 1 oder 2" durch die Wörter „Absätze 1 und 2" zu ersetzen. 2. § 42 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 erhält folgende Textstruktur: „2. zur Verhütung dringender Gefahren ...
Branntweinmonopolverwaltung-Auflösungsgesetz (BfBAG)
G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 420
Artikel 10 BfBAG Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
... § 42 Absatz 5 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426), das zuletzt durch Artikel 1 ...
Drittes Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften
G. v. 22.05.2013 BGBl. I S. 1319
Artikel 1 3. LFGBuaÄndG Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
... dienen, in nicht nur unerheblichem Ausmaß verstoßen wurde,". 5. § 42 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ... 4a und 5a wird jeweils folgender Satz angefügt: „Die Befugnisse nach § 42 Absatz 2 gelten auch im Fall des Satzes 1." 8. § 46 wird wie folgt ...
Erstes Gesetz zur Änderung des EG-Gentechnik-Durchführungsgesetzes
G. v. 01.04.2008 BGBl. I S. 497
Artikel 1 1. EGGenTDurchfGÄndG
... Futtermitteln § 38, § 39 Abs. 1, 2 und 7, § 40 sowie die §§ 42 bis 44 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, 2. anderen als den in Nummer 1 ...
Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften
G. v. 29.06.2009 BGBl. I S. 1659
Artikel 1 LFGBuaÄndG Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
... den Interessen der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung." 28. § 42 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: ... 44 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 42 Abs. 2 Nr. 4" durch die Angabe „§ 42 Abs. 2 Nr. 5" ersetzt. b) ... Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 42 Abs. 2 Nr. 4" durch die Angabe „§ 42 Abs. 2 Nr. 5" ersetzt. b) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 5 ...
Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934
Artikel 5 BMELV-EUAnpG Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs
... 2, § 39 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, § 41 Absatz 3 Nummer 2, § 42 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, Absatz 3 Satz 1, Absatz 5 Satz 1, § 49 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, ...
Gesetz zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1966, 2022 BGBl. I S. 15; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 20.05.2021 BGBl. I S. 1194
Artikel 10 StrlSchGEG Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs
... 2 und 3 gilt entsprechend. § 57c Überwachung Die §§ 38 bis 49a gelten für die Überwachungsmaßnahmen nach den aufgrund des § 57a oder ...
Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Verbraucherinformation
G. v. 05.11.2007 BGBl. I S. 2558
Artikel 2 EGVIG Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
... Absatz 4 wird aufgehoben; der bisherige Absatz 5 wird neuer Absatz 4. 3. Dem § 42 wird folgender Absatz 5 angefügt: (5) Die Staatsanwaltschaft hat die nach ...
Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 13 MoPeG Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
... § 42 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426), das zuletzt durch Artikel 2 ...
Verordnung zur Durchführung von Vorschriften des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts
V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816
Artikel 10 EULMRDV Änderung der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung
... Abs. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe § 42 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt. ...
Viertes Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften
G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3274
Artikel 1 4. LFGBuaÄndG Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
... Sitz im Inland nicht erkennbar ist." 29. § 41 wird aufgehoben. 30. § 42 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst: ... im einleitenden Satzteil die Angabe „§§ 41 bis 43" durch die Angabe „ §§ 42 bis 43a sowie der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2090" ersetzt. ...
Artikel 4 4. LFGBuaÄndG Änderung des EG-Gentechnik-Durchführungsgesetzes
... 38 Absatz 1 bis 5 und 7 bis 9, die §§ 38b, 39 Absatz 1 bis 4 und 7, § 40 sowie die §§ 42 bis 44 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches entsprechend für die Überwachung ...
Artikel 5 4. LFGBuaÄndG Änderung des Weingesetzes
... 4, 6, 7 und 9, die §§ 38a, 38b, 39 Absatz 1, 2, 4 und 7 Nummer 1, die §§ 40, 42 Absatz 5 , § 43 Absatz 1 bis 4, die §§ 43a, 44 Absatz 6 sowie § 49 Absatz 1 bis 3 des ...
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 28 2. DSAnpUG-EU Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
... 2019 (BGBl. I S. 498) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 42 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe c werden die Wörter „sofern diese in die damit verbundene Datenübermittlung an die ...
Zweites Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften
G. v. 27.07.2011 BGBl. I S. 1608
Artikel 1 2. LFGBuaÄndG Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
... „Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004" ersetzt. 26. § 42 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 wird das Wort ...
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