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§ 42 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes (MntZollDVDV)
Artikel 1 V. v. 15.05.2017 BGBl. I S. 1179 (Nr. 28); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 19.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 282
Geltung ab 15.07.2017; FNA: 2030-8-5-11 Beamte
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Geltung ab 15.07.2017; FNA: 2030-8-5-11 Beamte
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§ 42 Mündliche Abschlussprüfung
(1) 1Die Prüfungsfragen für die mündliche Abschlussprüfung sind den Ausbildungsgebieten nach § 25 Absatz 1 Nummer 2 bis 9 zu entnehmen. 2Die Ausbildungsgebiete werden dabei nach Maßgabe des § 40 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 bis 4 gemeinsam geprüft. 3Die Fachprüferinnen oder Fachprüfer der genannten Ausbildungsgebiete wählen die Fragen aus.
(2) 1Die mündliche Abschlussprüfung wird als Gruppenprüfung durchgeführt. 2Eine Gruppe soll aus nicht mehr als sechs Auszubildenden bestehen. 3Die Dauer der Prüfung darf je Auszubildende oder Auszubildenden 30 Minuten nicht unterschreiten und soll 40 Minuten nicht überschreiten. 4Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung und stellt den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung sicher. 5Die mündliche Prüfung wird durch mindestens eine Pause von angemessener Dauer unterbrochen.
(2a) Die Generalzolldirektion kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024
- 1.
- die mündliche Abschlussprüfung - abweichend von Absatz 2 Satz 1 - als Einzelprüfung durchgeführt wird,
- 2.
- die Dauer der mündlichen Abschlussprüfung - abweichend von Absatz 2 Satz 3 - 20 Minuten je Auszubildende oder Auszubildenden nicht unterschreiten darf,
- 3.
- für die Durchführung der mündlichen Abschlussprüfung Videokonferenztechnik genutzt wird, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen.
(2b) Die Generalzolldirektion kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 - abweichend von § 39 Absatz 2 - auf die Durchführung der mündlichen Abschlussprüfung verzichtet wird, wenn
- 1.
- die technischen Einrichtungen für die Nutzung von Videokonferenztechnik nicht zur Verfügung stehen und
- 2.
- die Generalzolldirektion nicht gewährleisten kann, dass die Durchführung ohne Verstöße gegen ordnungsrechtliche Vorgaben zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie erfolgt, selbst wenn
- a)
- die mündliche Abschlussprüfung als Einzelprüfung durchgeführt würde,
- b)
- die Zahl der Mitglieder der Prüfungskommission reduziert würde und
- c)
- die Dauer der mündlichen Abschlussprüfung verkürzt würde.
(3) 1Die mündliche Abschlussprüfung ist nicht öffentlich. 2Mitglieder des Prüfungsamtes dürfen unabhängig vom Einverständnis der Auszubildenden anwesend sein. 3Das Prüfungsamt kann unabhängig vom Einverständnis der Auszubildenden folgenden Personen die Anwesenheit gestatten:
- 1.
- Vertreterinnen und Vertretern des Bundesministeriums der Finanzen,
- 2.
- Vertreterinnen und Vertretern der Einstellungsbehörde,
- 3.
- die Leiterinnen und Leiter der Direktionen der Generalzolldirektion und
- 4.
- in Ausnahmefällen anderen mit der Ausbildung befassten Personen.
(4) 1Die Fachprüferin oder der Fachprüfer schlägt für das ihm zugewiesene Ausbildungsgebiet die Bewertung vor. 2Über diesen Vorschlag stimmt die Prüfungskommission ab. 3Das Ergebnis der mündlichen Abschlussprüfung ist die Durchschnittsrangpunktzahl, die sich aus den vier Einzelbewertungen für die Ausbildungsgebiete ergibt.
(5) Die mündliche Abschlussprüfung ist bestanden, wenn eine Durchschnittsrangpunktzahl von mindestens 5 erreicht worden ist.
(6) Im Anschluss an die mündliche Abschlussprüfung teilt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission den Auszubildenden die Ergebnisse der mündlichen Abschlussprüfung mit und erläutert die Bewertungen auf Verlangen kurz mündlich.
(7) 1Über den Ablauf der mündlichen Abschlussprüfung wird ein Protokoll angefertigt. 2Das Protokoll ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu bestätigen.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Weiterentwicklung und Anpassung der Vorbereitungsdienste für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst und für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes V. v. 19. Oktober 2023 BGBl. 2023 I Nr. 282 m.W.v. 1. Dezember 2023
Frühere Fassungen von § 42 MntZollDVDV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.12.2023 | Artikel 2 Verordnung zur Weiterentwicklung und Anpassung der Vorbereitungsdienste für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst und für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes vom 19.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 282 |
aktuell vorher | 01.01.2023 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums der Finanzen während der COVID-19-Pandemie vom 16.12.2022 BGBl. I S. 2866 |
aktuell vorher | 25.03.2020 (19.08.2021) | Artikel 1 Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums der Finanzen während der COVID-19-Pandemie vom 07.07.2021 BGBl. I S. 3547 |
aktuell | vor 25.03.2020 (19.08.2021) | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 42 MntZollDVDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 42 MntZollDVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MntZollDVDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums der Finanzen während der COVID-19-Pandemie
V. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 3547
Artikel 1 BMFVDAnpV Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes
... b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5. 10. § 42 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter ... der Finanzen nicht erforderlich sind, 3. § 35 Absatz 5a, § 40 Absatz 3, § 42 Absatz 2a und 2b , § 43 Absatz 2a sowie § 44 Absatz 2a dieser Verordnung entsprechend gelten und ...
Verordnung zur Weiterentwicklung und Anpassung der Vorbereitungsdienste für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst und für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes
V. v. 19.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 282
Artikel 2 GntZollDVDVEV Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes
... die Nichteinstellung. § 17d Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend." 5. In § 42 Absatz 7 Satz 2 wird das Wort „unterschreiben" durch das Wort „bestätigen" ersetzt. ...
Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums der Finanzen während der COVID-19-Pandemie
V. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2866
Artikel 1 2. BMFVDAnpV Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes
... Absatz 1a wird aufgehoben. 4. In § 18 Absatz 3a, § 35 Absatz 5a Satz 1 sowie § 42 Absatz 2a und 2b wird jeweils die Angabe „31. Dezember 2022" durch die Angabe „31. Dezember ...
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