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Artikel 42 - Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)

G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436 (Nr. 53); zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.2024, abweichend siehe Artikel 137
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Artikel 42 Änderung der Schiffsregisterordnung


Artikel 42 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2024 SchRegO § 11, § 18, § 19, § 44, § 51

Die Schiffsregisterordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1133), die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1724) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 11 Absatz 1 Nummer 6 werden nach dem Wort „Schiffsparten" das Komma und die Wörter „bei einer offenen Handelsgesellschaft die Gesellschafter, bei einer Kommanditgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien die persönlich haftenden Gesellschafter" gestrichen.

2.
In § 18 Absatz 2 wird das Wort „Handelsgesellschaft" durch die Wörter „rechtsfähige Personengesellschaft" ersetzt.

3.
In § 19 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „eintausend Deutsche Mark" durch die Angabe „500 Euro" ersetzt.

4.
In § 44 Satz 2 werden die Wörter „Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister" durch die Wörter „Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister" ersetzt.

5.
§ 51 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts sollen ein Recht nur eingetragen und Eintragungen, die ein Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts betreffen, nur vorgenommen werden, wenn sie im Gesellschaftsregister eingetragen ist."

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Zitierungen von Artikel 42 MoPeG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 42 MoPeG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MoPeG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Abschaffung des Güterrechtsregisters und zur Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes
G. v. 31.10.2022 BGBl. I S. 1966
Artikel 7 GüRegAbG Folgeänderungen
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1133), die zuletzt durch Artikel 42 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436 ) geändert worden ist, wird aufgehoben. (5) Das Gerichts- und Notarkostengesetz vom ...