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§ 42 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (MtDBwVVDV)

Artikel 1 V. v. 04.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 227, S. 2
Geltung ab 01.08.2024; FNA: 2030-8-5-27 Beamte
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§ 42 Zeugnis für den Lehrgang „Rechtsgrundlagen in der Praxis für den mittleren technischen Verwaltungsdienst"



1Nach Beendigung des Lehrgangs „Rechtsgrundlagen in der Praxis für den mittleren technischen Verwaltungsdienst" stellt das Bildungszentrum der Bundeswehr jeder Anwärterin und jedem Anwärter in schriftlicher oder elektronischer Form ein Zeugnis aus. 2In dem Zeugnis werden die Rangpunkte der beiden Klausuren und die Rangpunktzahl nach § 39 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 aufgeführt.

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