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§ 42 - Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung (RechVersV)

§ 42 Aufwendungen für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattungen für eigene Rechnung



(1) Die Aufwendungen für die erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung in der Lebens- und Krankenversicherung umfassen die Zuführungen zur Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung.

(2) Die Aufwendungen für die erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung in der Schaden- und Unfallversicherung und die Aufwendungen für die erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung in der Schaden- und Unfallversicherung sowie der Rückversicherung und in der Krankenversicherung umfassen:

1.
die Zuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung;

2.
die Verluste aus der Abwicklung der aus dem vorhergehenden Geschäftsjahr übernommenen Rückstellungen; entsprechende Gewinne vermindern die Aufwendungen.

Von den in Absatz 1 und in Satz 1 bezeichneten Aufwendungen sind die Anteile der Rückversicherer abzusetzen.

(3) Erreichen die erfolgsabhängigen und die erfolgsunabhängigen Beitragsrückerstattungen an die Versicherungsnehmer einen größeren Umfang, so sind sie im Anhang getrennt anzugeben.



 

Zitierungen von § 42 RechVersV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 42 RechVersV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RechVersV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 58 RechVersV Konzernbilanz und Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung
... bedingen, 1. § 3 sowie 2. die §§ 4 bis 20, 22 bis 34, 36 bis 50 entsprechend ...
§ 63 RechVersV Ordnungswidrigkeiten (vom 12.08.2021)
... oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht, c) einer Vorschrift der §§ 6 bis 50 über die in einzelne Posten der Bilanz oder der Gewinn- und Verlustrechnung ...