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§ 42 - Wahlverordnung zum Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz (SBGWV)
Artikel 1 V. v. 31.05.2017 BGBl. I S. 1506 (Nr. 35)
Geltung ab 14.06.2017; FNA: 51-12-1 Rechtsstellung der Soldaten
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Geltung ab 14.06.2017; FNA: 51-12-1 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 42 Wahlausschreiben
(1) 1Der Wahlvorstand gibt spätestens drei Monate vor der Wahl des Vertrauenspersonenausschusses ein Wahlausschreiben bekannt. 2Das Wahlausschreiben ist bis zur Ebene der Einheiten und vergleichbaren Dienststellen bekannt zu geben.
(2) Das Wahlausschreiben enthält
- 1.
- zu jedem Mitglied des Wahlvorstands
- a)
- den Familiennamen,
- b)
- die Vornamen,
- c)
- den Dienstgrad und
- d)
- die Dienststelle,
- 2.
- den Tag, bis zu dem die Bewerbungen einzureichen sind,
- 3.
- den Tag für den fristgerechten Eingang der Wahlbriefe,
- 4.
- die Anschrift, an die die Wahlbriefe zu richten sind, sowie
- 5.
- das Ende der Frist für Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis.
(3) In dem Wahlausschreiben ist darauf hinzuweisen, dass
- 1.
- nur Vertrauenspersonen wählen können, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind,
- 2.
- Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis bis zum angegebenen Zeitpunkt schriftlich beim Wahlvorstand eingelegt werden können,
- 3.
- nur Bewerbungen berücksichtigt werden, die fristgerecht beim Wahlvorstand eingegangen sind, und
- 4.
- nur gewählt werden kann, wer in die Bewerberliste aufgenommen worden ist.
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