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§ 42 - Soldatenlaufbahnverordnung (SLV)

Artikel 1 V. v. 28.05.2021 BGBl. I S. 1228, 5240 (Nr. 27); zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 1 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 392
Geltung ab 05.06.2021; FNA: 51-1-34 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 42 Aufstieg in die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr



(1) Wenn die Voraussetzungen des § 38 Absatz 1 erfüllt sind, können in die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr aufsteigen

1.
Mannschaften aller Laufbahnen, die mindestens den Dienstgrad Gefreiter erreicht haben,

2.
Unteroffiziere und Stabsunteroffiziere in den Laufbahnen der Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere und

3.
Feldwebel aller Laufbahnen, die mindestens den Dienstgrad Feldwebel erreicht haben.

(2) 1Nach dem Aufstieg führen Unteroffiziere den Dienstgrad Fahnenjunker, Feldwebel den Dienstgrad Fähnrich und Hauptfeldwebel den Dienstgrad Oberfähnrich und jeweils mit dem Zusatz „(Geoinformationsoffizieranwärterin)", „(Geoinformationsoffizieranwärter)" oder „(GeoInfoOA)". 2Ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz nach Satz 1 führen im Schriftverkehr

1.
Mannschaften bis zur Beförderung zum Fahnenjunker,

2.
Stabsunteroffiziere bis zur Beförderung zum Fähnrich,

3.
Oberfeldwebel bis zur Beförderung zum Oberfähnrich und

4.
Stabsfeldwebel und Oberstabsfeldwebel bis zur Beförderung zum Leutnant (Geoinformationsoffizieranwärterin) oder Leutnant (Geoinformationsoffizieranwärter).

(3) § 39 gilt entsprechend.

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