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§ 42 - Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG)
§ 42 Ergänzende Anforderungen an den Überwachungsplan für den Brennstoffemissionshandel; Anpassung des Überwachungsplans
§ 42 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) 1Für den Zeitraum ab dem Kalenderjahr 2025 haben Verantwortliche den Überwachungsplan innerhalb einer von der zuständigen Behörde festzusetzenden Frist bei der zuständigen Behörde zur Genehmigung einzureichen. 2Die zuständige Behörde macht die Frist nach Satz 1 spätestens bis zum Ablauf des dritten vor dem Ablauf der Frist nach Satz 1 endenden Kalendermonats im Bundesanzeiger bekannt. 3Verantwortliche, die nach Ablauf der Frist nach Satz 1 erstmals der Verpflichtung nach § 5 Absatz 1 Nummer 4 unterliegen, müssen den Überwachungsplan unverzüglich, spätestens aber bis zum Ablauf des ersten auf den Tag der Aufnahme ihrer Tätigkeit nach Teil B Abschnitt 2 Nummer 1 und 2 des Anhangs folgenden Kalendermonats bei der zuständigen Behörde beantragen.
(2) Eine Anpassung des Überwachungsplans nach § 6 Absatz 3 ist auch erforderlich, wenn der Verantwortliche plant, sonstige betriebliche Änderungen vorzunehmen, die zu einer erheblichen Änderung der Überwachung insbesondere nach Artikel 75b Absatz 3 der EU-Monitoring-Durchführungsverordnung führen.
(3) Führen Anpassungen im Rahmen des Überwachungsplans gemäß § 6 Absatz 3 zugleich zu einer Unrichtigkeit der Angaben zur Emissionsgenehmigung gemäß § 41 Absatz 3, so passt die zuständige Behörde die Emissionsgenehmigung von Amts wegen an.
(4) Die zuständige Behörde kann die Genehmigung des Überwachungsplans gemeinsam mit der Emissionsgenehmigung erteilen.
Zitierungen von § 42 TEHG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 42 TEHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TEHG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 TEHG Emissionsgenehmigung
... 20 und 2. für Verantwortliche die Anforderungen nach den §§ 41 und 42 . (3) Die zuständige Behörde überprüft unabhängig von ...
§ 6 TEHG Überwachungsplan
... die Anforderungen nach § 38 und 4. für Verantwortliche die Anforderungen nach § 42 . (4) Betreiber, Schifffahrtsunternehmen und Verantwortliche müssen den ...
§ 44 TEHG Verordnungsermächtigungen für den Bereich Brennstoffemissionshandel
... zur Erstellung und Änderung des Überwachungsplans nach den §§ 6 und 42 ; abweichend von § 6 Absatz 3 können für bestimmte Fallgruppen von Änderungen ...
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