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§ 42 - Tierhaltungskennzeichnungsgesetz (TierHaltKennzG)

§ 42 Evaluierung



Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft hat dem Deutschen Bundestag fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes über die Wirksamkeit der nach diesem Gesetz getroffenen Maßnahmen zu berichten.

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