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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.04.2025
§ 42 - Wehrdisziplinarordnung (WDO)
Artikel 1 G. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 424
Geltung ab 01.04.2025; FNA: 52-6 Wehrbeschwerderecht - Wehrdisziplinarrecht
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Geltung ab 01.04.2025; FNA: 52-6 Wehrbeschwerderecht - Wehrdisziplinarrecht
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§ 42 Anwendung der Wehrbeschwerdeordnung
§ 42 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Auf Beschwerden gegen Disziplinarmaßnahmen sowie gegen sonstige Maßnahmen und Entscheidungen der Disziplinarvorgesetzten und gegen vorläufige Festnahmen nach diesem Gesetz ist die Wehrbeschwerdeordnung nach Maßgabe dieses Abschnitts anzuwenden.
(2) Beschwerden gegen Disziplinararrest oder gegen strengen Disziplinararrest dürfen vor Ablauf einer Nacht eingelegt werden, sofern die sofortige Vollstreckbarkeit angeordnet worden ist.
(3) 1Die Beschwerde hemmt die Vollstreckung einer Disziplinarmaßnahme, wenn sie vor Beginn der Vollstreckung eingelegt wird. 2Dieser Zeitpunkt ist der Soldatin oder dem Soldaten rechtzeitig zu eröffnen, in der Regel bei Verhängung der Disziplinarmaßnahme. 3Die Vollstreckung wird nicht gehemmt bei Beschwerden gegen Disziplinararrest oder gegen strengen Disziplinararrest, sofern die sofortige Vollstreckbarkeit nach § 40 Absatz 1 angeordnet worden ist, sowie bei weiteren Beschwerden, bei Rechtsbeschwerden und bei Nichtzulassungsbeschwerden. 4Im Übrigen hat die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung.
(4) Werden missbilligende Äußerungen nach § 23 Absatz 3 Satz 2 mit der Feststellung eines Dienstvergehens verbunden, können sie nur zusammen mit dieser Feststellung angefochten werden.
Zitierungen von § 42 WDO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 42 WDO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WDO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 40 WDO Richterliche Mitwirkung bei der Verhängung von Disziplinararrest und strengem Disziplinararrest
... und die militärische Disziplin auf andere Weise nicht aufrechterhalten werden kann. § 42 Absatz 3 Satz 1 und § 49 Absatz 1 gelten nicht. Sobald die Richterin oder der Richter erreichbar ...
§ 56 WDO Ausgleich bei nachträglicher Aufhebung einer vollstreckten Disziplinarmaßnahme
... die oder der die Disziplinarmaßnahme ganz oder teilweise aufgehoben hat; die §§ 42 bis 44 gelten ...
§ 58 WDO Vollstreckung im Zusammenhang mit dem Entlassungstag
... mit Rücksicht auf den Entlassungstag nicht mehr vollstreckt werden könnte, gelten § 42 Absatz 3 Satz 1 und § 49 Absatz 1 nicht, sofern die Richterin oder der Richter die sofortige ...
§ 95 WDO Vorermittlungen
... eines Dienstvergehens die Entscheidung des Truppendienstgerichts beantragen. § 42 Absatz 4 und § 43 Absatz 3 Satz 2 gelten entsprechend. Der Antrag ist innerhalb eines Monats ...
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