§ 42 Verbot des Führens von Waffen und Messern bei öffentlichen Veranstaltungen; Verordnungsermächtigungen für Verbotszonen
(1)
1Wer an öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen teilnimmt, darf keine Waffen im Sinne des
§ 1 Abs. 2 führen.
2Dies gilt auch, wenn für die Teilnahme ein Eintrittsgeld zu entrichten ist, sowie für Theater-, Kino-, und Diskothekenbesuche und für Tanzveranstaltungen.
(2) Die zuständige Behörde kann allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, wenn
- 1.
- der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,
- 2.
- der Antragsteller nachgewiesen hat, dass er auf Waffen bei der öffentlichen Veranstaltung nicht verzichten kann, und
- 3.
- eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nicht zu besorgen ist.
(3) Unbeschadet des
§ 38 muss der nach Absatz 2 Berechtigte auch den Ausnahmebescheid mit sich führen und auf Verlangen zur Prüfung aushändigen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden
- 1.
- auf die Mitwirkenden an Theateraufführungen und diesen gleich zu achtenden Vorführungen, wenn zu diesem Zweck ungeladene oder mit Kartuschenmunition geladene Schusswaffen oder Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 geführt werden,
- 2.
- auf das Schießen in Schießstätten (§ 27),
- 3.
- soweit eine Schießerlaubnis nach § 10 Abs. 5 vorliegt,
- 4.
- auf das gewerbliche Ausstellen der in Absatz 1 genannten Waffen auf Messen und Ausstellungen.
(4a) 1Absatz 1 gilt entsprechend für das Führen von Messern. 2Ausgenommen vom Verbot des Führens von Messern sind:
- 1.
- Anlieferverkehr,
- 2.
- Gewerbetreibende und ihre Beschäftigten und von den Gewerbetreibenden Beauftragte, die Messer im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung führen,
- 3.
- Personen, die ein Messer nicht zugriffsbereit von einem Ort zum anderen befördern,
- 4.
- Personen, die ein Messer in oder auf bestimmten Gebäuden oder Flächen mit öffentlichem Verkehr sowie in Verkehrsmitteln und Einrichtungen des öffentlichen Personenverkehrs, in oder auf denen Menschenansammlungen auftreten können und die einem Hausrecht unterliegen mit Zustimmung des Hausrechtsbereichsinhabers führen, wenn das Führen dem Zweck des Aufenthaltes in dem Hausrechtsbereich dient oder im Zusammenhang damit steht,
- 5.
- das gewerbliche Ausstellen von Messern auf Messen, Märkten und Ausstellungen,
- 6.
- Rettungskräfte und Einsatzkräfte im Zivil- und Katastrophenschutz im Zusammenhang mit der Tätigkeit,
- 7.
- Mitwirkende an Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen, Theateraufführungen oder historischen Darstellungen, wenn zu diesem Zweck Messer geführt werden,
- 8.
- Personen, die Messer im Zusammenhang mit der Brauchtumspflege, der Jagd oder der Ausübung des Sports führen,
- 9.
- Inhaber gastronomischer Betriebe, ihre Beschäftigten und Beauftragten sowie deren Kundinnen und Kunden,
- 10.
- Personen, die Messer im Zusammenhang mit einem allgemein anerkannten Zweck führen.
(5)
1Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung das Führen von Waffen im Sinne des
§ 1 Absatz 2 und von Messern verbieten oder beschränken
- 1.
- auf bestimmten öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen, soweit an dem jeweiligen Ort wiederholt begangen worden sind
- a)
- Straftaten unter Einsatz von Waffen oder
- b)
- Raubdelikte, Körperverletzungsdelikte, Bedrohungen, Nötigungen, Sexualdelikte, Freiheitsberaubungen oder Straftaten gegen das Leben,
- 2.
- auf bestimmten öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen, auf denen Menschenansammlungen auftreten können,
- 3.
- in oder auf bestimmten Gebäuden oder Flächen mit öffentlichem Verkehr sowie in Verkehrsmitteln und Einrichtungen des öffentlichen Personenverkehrs, soweit diese nicht von § 42b Absatz 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 42b Absatz 2 erfasst sind, in oder auf denen Menschenansammlungen auftreten können, und die einem Hausrecht unterliegen,
- 4.
- in bestimmten Jugend- und Bildungseinrichtungen sowie
- 5.
- auf bestimmten öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen, die an die in den Nummern 2 und 3 genannten Orte oder Einrichtungen angrenzen,
wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass im Fall der Nummer 1 auch künftig mit der Begehung solcher Straftaten zu rechnen ist oder im Fall der Nummern 2 bis 5 das Verbot oder die Beschränkung zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist.
2In der Rechtsverordnung nach Satz 1 ist eine Ausnahme vom Verbot oder von der Beschränkung für Fälle vorzusehen, in denen für das Führen der Waffe oder des Messers ein berechtigtes Interesse vorliegt.
3Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere vor
- 1.
- für das Führen von Waffen
- a)
- für Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse, mit Ausnahme einer Erlaubnis nach § 10 Absatz 4 Satz 4,
- b)
- für Personen, die eine Waffe nicht zugriffsbereit von einem Ort zum anderen befördern,
- c)
- in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 für Personen, die eine Waffe mit Zustimmung eines anderen in dessen Hausrechtsbereich nach Satz 1 Nummer 3 führen, wenn das Führen dem Zweck des Aufenthaltes in dem Hausrechtsbereich dient oder im Zusammenhang damit steht,
- d)
- für Rettungskräfte und Einsatzkräfte im Zivil- und Katastrophenschutz im Zusammenhang mit der Tätigkeit;
- 2.
- für das Führen von Messern in den Fällen des Absatzes 4a Satz 2.
4Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 durch Rechtsverordnung auf die zuständige Landesbehörde übertragen; diese kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung weiter übertragen.
Frühere Fassungen von § 42 WaffG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 49 WaffG Örtliche Zuständigkeit (vom 01.04.2008) ... die Tätigkeit ausgeübt werden soll, 5. Ausnahmebewilligungen nach § 42 Abs. 2 die Behörde, in deren Bezirk die Veranstaltung stattfinden soll oder, soweit ...
§ 52 WaffG Strafvorschriften (vom 01.09.2020) ... Anordnung nach § 41 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 zuwiderhandelt, 9. entgegen § 42 Abs. 1 eine Waffe führt oder 10. entgegen § 57 Abs. 5 Satz 1 den Besitz über ...
§ 53 WaffG Bußgeldvorschriften (vom 31.10.2024) ... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, 21a. entgegen § 42 Absatz 4a ein Messer führt, 21b. entgegen § 42a Abs. 1 eine Anscheinswaffe, eine dort ... § 27 Absatz 7 Satz 2, § 36 Absatz 5, den §§ 39a, 39c Absatz 1 oder 2 Satz 1, § 42 Absatz 5 Satz 1 oder § 42b Absatz 2 Satz 1 oder § 47 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer ...
Zitat in folgenden NormenBesondere Gebührenverordnung BMI (BMIBGebV)
V. v. 02.09.2019 BGBl. I S. 1359; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 10.09.2021 BGBl. I S. 4229
Waffengesetz-Bund-Freistellungsverordnung (WaffGBundFreistV)
V. v. 30.11.2020 BGBl. I S. 2610
Waffenregistergesetz (WaffRG)
Artikel 3 G. v. 17.02.2020 BGBl. I S. 166, 184
§ 2 WaffRG Begriffsbestimmungen ... § 30 des Waffengesetzes, j) § 32 Absatz 1 des Waffengesetzes, k) § 42 Absatz 2 des Waffengesetzes sowie 3. die Anerkennung nach § 3 Absatz 2 der Allgemeinen ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDrittes Waffenrechtsänderungsgesetz (3. WaffRÄndG)
G. v. 17.02.2020 BGBl. I S. 166; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 22.04.2020 BGBl. I S. 840
Artikel 1 3. WaffRÄndG Änderung des Waffengesetzes (vom 01.05.2020) ... Verordnungsermächtigung". j) Die Angabe zu § 42 wird wie folgt gefasst: „§ 42 Verbot des Führens von Waffen bei ... j) Die Angabe zu § 42 wird wie folgt gefasst: „ § 42 Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen; ... Inhaber einer gültigen Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 und 2." 26a. § 42 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 42 Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen; ... § 27 Absatz 7 Satz 2, § 36 Absatz 5, den §§ 39a, 39c Absatz 1 oder 2 Satz 1, § 42 Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 oder § 47 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ...
Erste Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BMI
V. v. 10.09.2021 BGBl. I S. 4229
Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes
G. v. 05.11.2007 BGBl. I S. 2557
Artikel 1 WaffGÄndG 2007 Änderung des Waffengesetzes ... vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), wird wie folgt geändert: 1. Dem § 42 wird folgender Absatz 5 angefügt: (5) Die Landesregierungen werden ... 53 Abs. 1 Nr. 23 wird nach der Angabe § 36 Abs. 5" die Angabe , § 42 Abs. 5 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2," eingefügt. ...
Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften
G. v. 26.03.2008 BGBl. I S. 426; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 4 G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 2062
Artikel 1 WaffGuaÄndG Änderung des Waffengesetzes (vom 25.07.2009) ... c) (aufgehoben) d) In Abschnitt 2 Unterabschnitt 7 wird nach der Angabe zu § 42 folgende Angabe eingefügt: „§ 42a Verbot des Führens von ... 26. (aufgehoben) 27. In Abschnitt 2 wird dem Unterabschnitt 7 nach § 42 folgender Paragraph 42a angefügt: „§ 42a Verbot des Führens von ... 49 Abs. 2 Nr. 5 wird wie folgt gefasst: „5. Ausnahmebewilligungen nach § 42 Abs. 2 die Behörde, in deren Bezirk die Veranstaltung stattfinden soll oder, soweit ...
Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems
G. v. 25.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 332
Artikel 5 InnSichVG Änderung des Waffengesetzes ... der Waffenbehörden an die Jagdbehörden". b) In der Angabe zu § 42 werden nach den Wörtern „Führens von Waffen" die Wörter „und ... Eignung ausräumen kann; § 6 Absatz 2 findet entsprechende Anwendung." 7. § 42 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 42 Verbot des Führens von Waffen und Messern bei öffentlichen Veranstaltungen; ... Satz 1 gilt nicht 1. für das Führen von Waffen in den Fällen des § 42 Absatz 5 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe a, b und d , 2. für das Führen von Messern in den Fällen des § 42 Absatz 4a ... 1 Buchstabe a, b und d, 2. für das Führen von Messern in den Fällen des § 42 Absatz 4a Satz 2 , 3. für Personen, die eine Waffe oder ein Messer mit Zustimmung des ... zuständige Behörde kann zur Durchsetzung gesetzlicher Waffen- und Messerverbote nach § 42 Absatz 1 Satz 1, Absatz 4a Satz 1 und § 42b Absatz 1 sowie von Waffen- und Messerverbotszonen nach § 42 Absatz 5 im ... 1 Satz 1, Absatz 4a Satz 1 und § 42b Absatz 1 sowie von Waffen- und Messerverbotszonen nach § 42 Absatz 5 im räumlichen Geltungsbereich dieser gesetzlichen Waffen- und Messerverbote sowie im ... a) Nach Nummer 21 wird folgende Nummer 21a eingefügt: „21a. entgegen § 42 Absatz 4a ein Messer führt,". b) Die bisherige Nummer 21a wird Nummer 21b. ...
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Zweites Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften
G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2133
Zitate in aufgehobenen TitelnFünfte Verordnung zum Waffengesetz (5. WaffV)
V. v. 11.08.1976 BGBl. I S. 2117; aufgehoben durch § 3 V. v. 30.11.2020 BGBl. I S. 2610
§ 1 5. WaffV (vom 27.06.2020) ... 33 Absatz 1, § 35 Absatz 1 und 5, § 37 Absatz 1, § 39 Absatz 1, die §§ 41 bis 46, 58 und 59 des Waffengesetzes und die §§ 8, 33 bis 41 der Ersten Verordnung zum ...
Kostenverordnung zum Waffengesetz (WaffKostV)
neugefasst durch B. v. 20.04.1990 BGBl. I S. 780; aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 12 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666
Nationales-Waffenregister-Gesetz (NWRG)
G. v. 25.06.2012 BGBl. I S. 1366; zuletzt geändert durch Artikel 230 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 17.02.2020 BGBl. I S. 166
§ 2 NWRG Begriffsbestimmungen (vom 01.01.2019) ... von Waffen nach § 32 Absatz 1 und 6, die Ausnahme von Verboten nach § 40 Absatz 4 und § 42 Absatz 2 sowie besondere Berechtigungen nach § 57 Absatz 1 Satz 2 und § 58 Absatz 1 des ...
§ 3 NWRG Anlass der Speicherung (vom 01.01.2019) ... 41 Absatz 1 oder 2 des Waffengesetzes (Waffenverbot), 22. Zulassung einer Ausnahme nach § 42 Absatz 2 des Waffengesetzes , 23. Widerruf oder Rücknahme einer waffenrechtlichen Erlaubnis nach § 45 des ...
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