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§ 42 - Zollfahndungsdienstgesetz (ZFdG)
Artikel 1 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402 (Nr. 13); zuletzt geändert durch Artikel 26 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Geltung ab 02.04.2021; FNA: 602-4 Zollverwaltung
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Geltung ab 02.04.2021; FNA: 602-4 Zollverwaltung
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§ 42 Aufhebung der Sicherstellung, Einziehung, Verwertung, Vernichtung
§ 42 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Kann der Inhaber der tatsächlichen Gewalt oder der Eigentümer der sichergestellten Sache vorbehaltlich des Absatzes 2 Satz 2 innerhalb einer Frist von zwei Jahren, beginnend ab dem Zeitpunkt der Sicherstellung, eine Verwendung der sichergestellten Sache nachweisen, die keine Gefahr im Sinne des § 40 Absatz 1 Nummer 1 und 2 begründet, hebt die Behörde des Zollfahndungsdienstes, die die Sicherstellung veranlasst hat, die Sicherstellung auf. 2Die Frist kann auf Antrag der in Satz 1 genannten Personen um sechs Monate, in begründeten Fällen um weitere sechs Monate, verlängert werden.
(2) 1Wird innerhalb der in Absatz 1 genannten Fristen die bestehende Gefahr durch den Betroffenen oder den Eigentümer nicht beseitigt, darf die Behörde des Zollfahndungsdienstes, die die Sicherstellung ausgesprochen hat, die Sache einziehen. 2Abweichend von Satz 1 kann die Einziehung bereits zu dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem aufgrund bestimmter Tatsachen absehbar ist, dass eine Aufhebung der Sicherstellung nach Absatz 1 nicht erfolgen kann. 3Die Einziehung ist dem Betroffenen und dem Eigentümer unverzüglich schriftlich bekanntzugeben.
(3) 1Die eingezogene Sache ist grundsätzlich im Wege der öffentlichen Versteigerung zu verwerten; neben der Versteigerung vor Ort kann die öffentliche Versteigerung als allgemein zugängliche Versteigerung im Internet über die Plattform www.zoll-auktion.de erfolgen. 2§ 296 Absatz 1 Satz 1 und 3 der Abgabenordnung gilt entsprechend. 3Der Erlös tritt an die Stelle der verwerteten Sache. 4Die eingezogene Sache ist zu vernichten, wenn
- 1.
- die Versteigerung erfolglos bleibt,
- 2.
- die Versteigerung von vornherein aussichtslos oder unwirtschaftlich ist oder
- 3.
- im Falle der Verwertung die Voraussetzungen für die Einziehung mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut eintreten würden
(4) Im Übrigen gilt § 49 des Bundespolizeigesetzes entsprechend.
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Zitierungen von § 42 ZFdG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 42 ZFdG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZFdG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 59 ZFdG Sicherstellung
... oder zu schützende Vermögenswerte sicherstellen. Die §§ 41, 42 Absatz 4 und § 43 gelten ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/42_ZFdG.htm