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Artikel 42 - Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)

Artikel 42 Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes


Artikel 42 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 26. November 2019 WoFG § 32

§ 32 Absatz 2 Satz 1 des Wohnraumförderungsgesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), das zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„Die zuständige Stelle darf Daten hinsichtlich

1.
Wohnungen,

2.
der Nutzung von Wohnungen,

3.
der jeweiligen Mieter und Vermieter,

4.
der Belegungsrechte und

5.
der höchstzulässigen Mieten

verarbeiten, soweit dies zur Sicherung der Zweckbestimmung der Wohnungen und der sonstigen Bestimmungen der Förderzusage erforderlich ist."



 

Zitierungen von Artikel 42 2. DSAnpUG-EU

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 42 2. DSAnpUG-EU verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. DSAnpUG-EU selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bürgergeld-Gesetz
G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2328
Artikel 12 BürgerGG Folgeänderungen
... des Wohnraumförderungsgesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), das zuletzt durch Artikel 42 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626 ) geändert worden ist, werden die Wörter „Arbeitslosengeld II und das ...