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§ 42a - Waffengesetz (WaffG)

Artikel 1 G. v. 11.10.2002 BGBl. I S. 3970, 4592, 2003 I S. 1957; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 25.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 332
Geltung ab 01.04.2003; FNA: 7133-4 Waffen
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§ 42a Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen



(1) Es ist verboten

1.
Anscheinswaffen,

2.
Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder

3.
Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm

zu führen.

(2) 1Absatz 1 gilt nicht

1.
für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen,

2.
für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,

3.
für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.

2Weitergehende Regelungen bleiben unberührt.

(3) Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.



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Frühere Fassungen von § 42a WaffG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 06.07.2017Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften
vom 30.06.2017 BGBl. I S. 2133
aktuell vorher 01.04.2008Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften
vom 26.03.2008 BGBl. I S. 426
aktuellvor 01.04.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 42a WaffG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 42a WaffG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WaffG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 53 WaffG Bußgeldvorschriften (vom 31.10.2024)
...  21a. entgegen § 42 Absatz 4a ein Messer führt, 21b. entgegen § 42a Abs. 1 eine Anscheinswaffe, eine dort genannte Hieb- oder Stoßwaffe oder ein dort genanntes Messer ...
Anlage 2 WaffG (zu § 2 Abs. 2 bis 4) Waffenliste (vom 31.10.2024)
...  Unterabschnitt 2: Vom Gesetz mit Ausnahme des § 42a ausgenommene Waffen 1. Schusswaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.1, ...
 
Zitat in folgenden Normen

Waffengesetz-Bund-Freistellungsverordnung (WaffGBundFreistV)
V. v. 30.11.2020 BGBl. I S. 2610
§ 2 WaffGBundFreistV Nicht anwendbare Vorschriften des Waffenrechts
... Veranstaltungen und Verordnungsermächtigungen für Verbotszonen, l) § 42a Absatz 1 über das Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften
G. v. 26.03.2008 BGBl. I S. 426; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 4 G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 2062
Artikel 1 WaffGuaÄndG Änderung des Waffengesetzes (vom 25.07.2009)
... 7 wird nach der Angabe zu § 42 folgende Angabe eingefügt: „§ 42a Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen". ... Unterabschnitt 7 nach § 42 folgender Paragraph 42a angefügt: „§ 42a Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen  ... Nach Nummer 21 wird folgende Nummer 21a eingefügt: „21a. entgegen § 42a Abs. 1 eine Anscheinswaffe, eine dort genannte Hieb- oder Stoßwaffe oder ein dort genanntes ... gefasst: „Unterabschnitt 2: Vom Gesetz mit Ausnahme des § 42a ausgenommene Waffen 1. Schusswaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.1, ...

Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems
G. v. 25.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 332
Artikel 5 InnSichVG Änderung des Waffengesetzes
... die Wörter „und Messern" eingefügt. c) Nach der Angabe zu § 42a werden die folgenden Angaben eingefügt: „§ 42b Verbot des ... kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung weiter übertragen." 8. Nach § 42a werden die folgenden §§ 42b und 42c eingefügt: „§ 42b Verbot ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 287 10. ZustAnpV Änderung der Fünften Verordnung zum Waffengesetz
... 33 Absatz 1, § 35 Absatz 1 und 5, § 37 Absatz 1, § 39 Absatz 1, die §§ 41 bis 46, 58 und 59 des Waffengesetzes und die §§ 8, 33 bis 41 der Ersten Verordnung zum ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften
G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2133
Artikel 1 2. WaffGuaÄndG Änderung des Waffengesetzes
... Theater-, Kino-, und Diskothekenbesuche und für Tanzveranstaltungen." 20. In § 42a Absatz 3 wird nach der Angabe „Absatz 2" die Angabe „Satz 1" eingefügt.  ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Fünfte Verordnung zum Waffengesetz (5. WaffV)
V. v. 11.08.1976 BGBl. I S. 2117; aufgehoben durch § 3 V. v. 30.11.2020 BGBl. I S. 2610
§ 1 5. WaffV (vom 27.06.2020)
... 33 Absatz 1, § 35 Absatz 1 und 5, § 37 Absatz 1, § 39 Absatz 1, die §§ 41 bis 46, 58 und 59 des Waffengesetzes und die §§ 8, 33 bis 41 der Ersten Verordnung zum ...