1Die folgenden Inspektionen nach Artikel 78 der
Verordnung (EU) Nr. 536/2014 werden durch die zuständige Bundesoberbehörde durchgeführt:
- 1.
- Inspektionen zur Überprüfung der Übereinstimmung der klinischen Prüfung mit
- a)
- den Angaben und Unterlagen der Genehmigung,
- b)
- den Angaben eines Zulassungsantrags nach der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 oder
- c)
- den Unterlagen nach § 22 Absatz 2 Nummer 3,
- 2.
- Inspektionen in Drittstaaten,
- 3.
- Inspektionen zur Überprüfung der Meldepflicht nach Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 sowie
- 4.
- Inspektionen zur Entscheidung über Maßnahmen nach Artikel 77 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014, die die Genehmigung einer klinischen Prüfung betreffen.
2Alle anderen Inspektionen nach Artikel 78 der
Verordnung (EU) Nr. 536/2014 zur Überwachung der Einhaltung der
Verordnung (EU) Nr. 536/2014 werden durch die zuständige Behörde durchgeführt.
3Soweit in Durchführungsrechtsakten nach Artikel 78 Absatz 7 der
Verordnung (EU) Nr. 536/2014 nicht anders bestimmt, hat die Bundesoberbehörde zur Durchführung der Inspektion die Befugnisse nach
§ 64 Absatz 4 Nummer 1 bis 3 und Absatz 4a, die im Benehmen mit der zuständigen Behörde ausgeübt werden.
4Die zuständige Behörde hat zur Durchführung der Inspektion die Befugnisse nach
§ 64 Absatz 4 und 4a.
5Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (
Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 24.09.2021 BGBl. I S. 4391; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 324
G. v. 20.12.2016 BGBl. I S. 3048; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 27.09.2021 BGBl. I S. 4530