(1) Als Grundlage für eine einheitliche Anpassungsfortbildung kann das Bundesministerium für Bildung und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Fortbildungsabschlüsse anerkennen und hierfür Prüfungsregelungen erlassen (Anpassungsfortbildungsordnungen).
(2) Die Anpassungsfortbildungsordnungen haben festzulegen:
- 1.
- die Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses,
- 2.
- das Ziel, den Inhalt und die Anforderungen der Prüfung,
- 3.
- die Zulassungsvoraussetzungen und
- 4.
- das Prüfungsverfahren.
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§ 42i HwO (vom 16.11.2022) ... über das Bestehen einer Fortbildungsprüfung auf der Grundlage der §§ 42b bis 42f gleichstellen, wenn die in der Prüfung nachzuweisenden beruflichen Fertigkeiten, ...
G. v. 09.11.2022 BGBl. I S. 2009
Artikel 2 GewOuaÄndG Änderung der Handwerksordnung ... 1 Satz 1, Absatz 5, den §§ 27, 27d Satz 2, § 40 Absatz 1 und 2, § 42 Absatz 1, § 42e Absatz 1 , den §§ 42i, 42j, 42o, 42u Absatz 2 Satz 2, § 45 Absatz 1, § 50a Absatz 1 Satz ...
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2522
Artikel 2 BBMoSG Änderung der Handwerksordnung ... ersetzt. 17. Die §§ 42 bis 42d werden durch die folgenden §§ 42 bis 42i ersetzt: „§ 42 (1) Als Grundlage für eine ... landesrechtlicher Regelungen, die diese Abschlussbezeichnung vorsehen, bestanden hat. § 42e (1) Als Grundlage für eine einheitliche Anpassungsfortbildung kann das ... über das Bestehen einer Fortbildungsprüfung auf der Grundlage der §§ 42b bis 42f gleichstellen, wenn die in der Prüfung nachzuweisenden beruflichen Fertigkeiten, ... Kenntnisse und Fähigkeiten gleichwertig sind." 18. Der bisherige § 42e wird § 42j. 19. Der bisherige § 42f wird § 42k und in Satz 1 wird die ...