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§ 42j - Handwerksordnung (HwO k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 24.09.1998 BGBl. I S. 3074, 2006 I 2095; zuletzt geändert durch Artikel 37 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 28.12.1965; FNA: 7110-1 Handwerk im Allgemeinen
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§ 42j



Als Grundlage für eine geordnete und einheitliche berufliche Umschulung kann das Bundesministerium für Bildung und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

1.
die Bezeichnung des Umschulungsabschlusses,

2.
das Ziel, den Inhalt, die Art und Dauer der Umschulung,

3.
die Anforderungen der Umschulungsprüfung und ihre Zulassungsvoraussetzungen sowie

4.
das Prüfungsverfahren der Umschulung

unter Berücksichtigung der besonderen Erfordernisse der beruflichen Erwachsenenbildung bestimmen (Umschulungsordnung).



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Frühere Fassungen von § 42j Handwerksordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 16.11.2022Artikel 2 Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze
vom 09.11.2022 BGBl. I S. 2009
aktuell vorher 01.01.2020Artikel 2 Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung
vom 12.12.2019 BGBl. I S. 2522
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 283 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 146 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
aktuellvor 08.11.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 42j Handwerksordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 42j HwO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HwO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 42k HwO (vom 01.01.2020)
... Rechtsverordnungen nach § 42j nicht erlassen sind, kann die Handwerkskammer Umschulungsprüfungsregelungen erlassen. ...
§ 42l HwO (vom 01.08.2024)
... sich die Umschulungsordnung ( § 42j ) oder eine Regelung der Handwerkskammer (§ 42k) auf die Umschulung für einen anerkannten ...
§ 42m HwO (vom 01.01.2020)
... die Umschulungsordnung ( § 42j ) oder eine Regelung der Handwerkskammer (§ 42k) Zulassungsvoraussetzungen vorsieht, sind ...
§ 42o HwO (vom 16.11.2022)
... Zeugnissen über das Bestehen einer Umschulungsprüfung auf der Grundlage der §§ 42j und 42k gleichstellen, wenn die in der Prüfung nachzuweisenden beruflichen Fertigkeiten, ...
§ 44 HwO (vom 01.01.2020)
... zur Durchführung der Berufsbildung, insbesondere nach den §§ 41, 42, 42f und 42j bis 42l, ist die Stellungnahme des Berufsbildungsausschusses einzuholen. Der ...
 
Zitat in folgenden Normen

Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz (SokaSiG)
G. v. 16.05.2017 BGBl. I S. 1210
Anlagen SokaSiG
...  ...  ...  ...  ...  ...  ...  ...

Bildungsreformgesetz (BerBiRefG)
G. v. 23.03.2005 BGBl. I S. 931
Artikel 2 BerBiRefG Änderung der Handwerksordnung
... eingefügt und die Angabe „§§ 42b bis 42e " durch die Angabe „§§ 42k bis 42q" ersetzt. b) Im Dritten ... 17. Die §§ 42 und 42a werden durch die folgenden §§ 42 bis 42j ersetzt: „§ 42 (1) Als Grundlage für eine ... beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gleichwertig sind. § 42e Als Grundlage für eine geordnete und einheitliche berufliche Umschulung kann das ... (Umschulungsordnung). § 42f Soweit Rechtsverordnungen nach § 42e nicht erlassen sind, kann die Handwerkskammer Umschulungsprüfungsregelungen erlassen. Die ... Erwachsenenbildung. § 42g Sofern sich die Umschulungsordnung (§ 42e ) oder eine Regelung der Handwerkskammer (§ 42t) auf die Umschulung für einen anerkannten ... 24 gelten entsprechend. § 42h Sofern die Umschulungsordnung (§ 42e ) oder eine Regelung der Handwerkskammer (§ 42f) Zulassungsvoraussetzungen vorsieht, sind ... Zeugnissen über das Bestehen einer Umschulungsprüfung auf der Grundlage der §§ 42e und 42f gleichstellen, wenn die in der Prüfung nachzuweisenden beruflichen Fertigkeiten, ... „Berufsausbildungsvorbereitung" eingefügt. 19. Die §§ 42b bis 42e werden durch die folgenden §§ 42k bis 42q ersetzt: „§ 42k ... „§§ 41, 42 und 42a" durch die Angabe „§§ 41, 42, 42a und 42e bis 42g" ersetzt. e) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt: ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze
G. v. 09.11.2022 BGBl. I S. 2009
Artikel 2 GewOuaÄndG Änderung der Handwerksordnung
... Satz 2, § 40 Absatz 1 und 2, § 42 Absatz 1, § 42e Absatz 1, den §§ 42i, 42j , 42o, 42u Absatz 2 Satz 2, § 45 Absatz 1, § 50a Absatz 1 Satz 1, Absatz 3, § 50b ...

Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2522
Artikel 2 BBMoSG Änderung der Handwerksordnung
... und Fähigkeiten gleichwertig sind." 18. Der bisherige § 42e wird § 42j . 19. Der bisherige § 42f wird § 42k und in Satz 1 wird die Angabe ... Wort „fünf" durch das Wort „zehn" ersetzt. 23. Der bisherige § 42j wird § 42o und nach den Wörtern „Grundlage der §§" wird die Angabe ...

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 146 9. ZustAnpV Handwerksordnung
... Abs. 5, §§ 27, 27c Satz 2, § 40 Abs. 1 und 2, § 42 Abs. 1, §§ 42d, 42e , 42j, 42p Abs. 2 Satz 2, § 45 Abs. 1, § 50 Abs. 2, § 50a Satz 1, § 51a Abs. 2 ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 283 10. ZustAnpV Änderung der Handwerksordnung
... §§ 27, 27c Satz 2, § 40 Absatz 1 und 2, § 42 Absatz 1, den §§ 42d, 42e , 42j und 42p Absatz 2 Satz 2, § 45 Absatz 1, § 50 Absatz 2 Satz 1, § 50a Satz 1, ...