1Soweit Rechtsverordnungen nach
§ 42j nicht erlassen sind, kann die Handwerkskammer Umschulungsprüfungsregelungen erlassen.
2Die Handwerkskammer regelt die Bezeichnung des Umschulungsabschlusses, Ziel, Inhalt und Anforderungen der Prüfungen, ihre Zulassungsvoraussetzungen sowie das Prüfungsverfahren unter Berücksichtigung der besonderen Erfordernisse beruflicher Erwachsenenbildung.
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§ 42o HwO (vom 16.11.2022) ... über das Bestehen einer Umschulungsprüfung auf der Grundlage der §§ 42j und 42k gleichstellen, wenn die in der Prüfung nachzuweisenden beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse ...
§ 44 HwO (vom 01.01.2020) ... zur Durchführung der Berufsbildung, insbesondere nach den §§ 41, 42, 42f und 42j bis 42l, ist die Stellungnahme des Berufsbildungsausschusses einzuholen. Der ...
G. v. 23.03.2005 BGBl. I S. 931
Artikel 2 BerBiRefG Änderung der Handwerksordnung ... 17. Die §§ 42 und 42a werden durch die folgenden §§ 42 bis 42j ersetzt: „§ 42 (1) Als Grundlage für eine ... der beruflichen Erwachsenenbildung bestimmen (Umschulungsordnung). § 42f Soweit Rechtsverordnungen nach § 42e nicht erlassen sind, kann die ... Sofern die Umschulungsordnung (§ 42e) oder eine Regelung der Handwerkskammer (§ 42f ) Zulassungsvoraussetzungen vorsieht, sind ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der ... über das Bestehen einer Umschulungsprüfung auf der Grundlage der §§ 42e und 42f gleichstellen, wenn die in der Prüfung nachzuweisenden beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse ... „§§ 41, 42 und 42a" durch die Angabe „§§ 41, 42, 42a und 42e bis 42g" ersetzt. e) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt: ...
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2522