§ 42l
1Sofern sich die Umschulungsordnung (
§ 42j) oder eine Regelung der Handwerkskammer (
§ 42k) auf die Umschulung für einen anerkannten Ausbildungsberuf (Gewerbe der
Anlage A oder der
Anlage B) richtet, sind das Ausbildungsberufsbild (
§ 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3), der Ausbildungsrahmenplan (
§ 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4) und die Prüfungsanforderungen (
§ 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5) zugrunde zu legen.
2Die
§§ 21 bis 24 gelten entsprechend.
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interne Verweise§ 44 HwO (vom 01.01.2020) ... Durchführung der Berufsbildung, insbesondere nach den §§ 41, 42, 42f und 42j bis 42l , ist die Stellungnahme des Berufsbildungsausschusses einzuholen. Der ...
Zitat in folgenden NormenBildungsreformgesetz (BerBiRefG)
G. v. 23.03.2005 BGBl. I S. 931
Artikel 2 BerBiRefG Änderung der Handwerksordnung ... 17. Die §§ 42 und 42a werden durch die folgenden §§ 42 bis 42j ersetzt: „§ 42 (1) Als Grundlage für eine ... der besonderen Erfordernisse beruflicher Erwachsenenbildung. § 42g Sofern sich die Umschulungsordnung (§ 42e) oder eine Regelung der Handwerkskammer ... 41, 42 und 42a" durch die Angabe „§§ 41, 42, 42a und 42e bis 42g " ersetzt. e) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt: ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBerufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz (BVaDiG)
G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 246
Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2522
Artikel 2 BBMoSG Änderung der Handwerksordnung ... durch die Angabe „42j" ersetzt. 20. Der bisherige § 42g wird § 42l und in Satz 1 wird die Angabe „42e" durch die Angabe „42j" und die Angabe ... die Angabe „42j und 42k" ersetzt. 24. Die bisherigen §§ 42k und 42l werden die §§ 42p und 42q. 25. Der bisherige § 42m wird § 42r und ...
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