(1)
1Regelungen nach den
§§ 38 und
41 sollen die besonderen Verhältnisse behinderter Menschen berücksichtigen.
2Dies gilt insbesondere für die zeitliche und sachliche Gliederung der Ausbildung, die Dauer von Prüfungszeiten, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter, wie Gebärdendolmetscher für hörbehinderte Menschen.
(2)
1Der Berufsausbildungsvertrag mit einem behinderten Menschen ist in die Lehrlingsrolle (
§ 28) einzutragen.
2Der behinderte Mensch ist zur Gesellenprüfung auch zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des
§ 36 Abs. 1 Nr. 2 und 3 nicht vorliegen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 23.03.2005 BGBl. I S. 931
Artikel 2 BerBiRefG Änderung der Handwerksordnung ... und die Angabe „§§ 42b bis 42e" durch die Angabe „§§ 42k bis 42q" ersetzt. b) Im Dritten Teil wird die Angabe „§§ 51a bis ... 19. Die §§ 42b bis 42e werden durch die folgenden §§ 42k bis 42q ersetzt: „§ 42k Behinderte Menschen (§ 2 Abs. 1 ... Sozialgesetzbuch) sollen in anerkannten Ausbildungsberufen ausgebildet werden. § 42l (1) Regelungen nach den §§ 38 und 41 sollen die besonderen Verhältnisse ... Fortbildung und die berufliche Umschulung behinderter Menschen gelten die §§ 42k bis 42m entsprechend, soweit Art und Schwere der Behinderung dies erfordern. § ...
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2522