Für die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung behinderter Menschen gelten die
§§ 42p bis 42r entsprechend, soweit Art und Schwere der Behinderung dies erfordern.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 16.05.2017 BGBl. I S. 1210
G. v. 23.03.2005 BGBl. I S. 931
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2522