(1)
1Die Berufsausbildungsvorbereitung richtet sich an lernbeeinträchtigte oder sozial benachteiligte Personen, deren Entwicklungsstand eine erfolgreiche Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf (Gewerbe der
Anlage A oder der
Anlage B) noch nicht erwarten lässt.
2Sie muss nach Inhalt, Art, Ziel und Dauer den besonderen Erfordernissen des in Satz 1 genannten Personenkreises entsprechen und durch umfassende sozialpädagogische Betreuung und Unterstützung begleitet werden.
(2) Für die Berufsausbildungsvorbereitung, die nicht im Rahmen des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder anderer vergleichbarer, öffentlich geförderter Maßnahmen durchgeführt wird, gelten die
§§ 21 bis 24 entsprechend.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 23.03.2005 BGBl. I S. 931
Artikel 2 BerBiRefG Änderung der Handwerksordnung ... und die Angabe „§§ 42b bis 42e" durch die Angabe „§§ 42k bis 42q" ersetzt. b) Im Dritten Teil wird die Angabe „§§ 51a bis ... 19. Die §§ 42b bis 42e werden durch die folgenden §§ 42k bis 42q ersetzt: „§ 42k Behinderte Menschen (§ 2 Abs. 1 ... bis 42m entsprechend, soweit Art und Schwere der Behinderung dies erfordern. § 42o (1) Die Berufsausbildungsvorbereitung richtet sich an lernbeeinträchtigte oder ... hat die Berufsausbildungsvorbereitung zu untersagen, wenn die Voraussetzungen des § 42o Abs. 1 nicht vorliegen. (2) Der Anbieter hat die Durchführung von Maßnahmen ...
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2522