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§ 434 - Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Artikel 1 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586, 2587, 2009 I S. 1102; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
Geltung ab 01.09.2009; FNA: 315-24 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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Geltung ab 01.09.2009; FNA: 315-24 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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§ 434 Antrag; Inhalt des Aufgebots
(1) Das Aufgebotsverfahren wird nur auf Antrag eingeleitet.
(2) 1Ist der Antrag zulässig, so hat das Gericht das Aufgebot zu erlassen. 2In das Aufgebot ist insbesondere aufzunehmen:
- 1.
- die Bezeichnung des Antragstellers;
- 2.
- die Aufforderung, die Ansprüche und Rechte bis zu einem bestimmten Zeitpunkt bei dem Gericht anzumelden (Anmeldezeitpunkt);
- 3.
- die Bezeichnung der Rechtsnachteile, die eintreten, wenn die Anmeldung unterbleibt.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/434_FamFG.htm Schlagworte: Familienverfahrensgesetz