Die in diesem Unterabschnitt und im Frachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer oder eine in §
428 genannte Person vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewußtsein, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat.
§ 461 HGB Haftung des Spediteurs ... Die §§ 426, 427, 429, 430, 431 Abs. 1, 2 und 4, die §§ 432, 434 bis 436 sind entsprechend anzuwenden. (2) Für Schaden, der nicht durch ...
G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 831
V. v. 21.08.2001 BGBl. I S. 2178; aufgehoben durch Artikel 43 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236