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§ 43 - Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (13. BImSchV)
Artikel 1 V. v. 06.07.2021 BGBl. I S. 2514 (Nr. 42)
Geltung ab 15.07.2021; FNA: 2129-8-13-3 Umweltschutz
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Geltung ab 15.07.2021; FNA: 2129-8-13-3 Umweltschutz
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§ 43 Zusätzliche Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz von Sulfat-Ablaugen der Zellstoffherstellung
§ 43 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Großfeuerungsanlagen, die Sulfat-Ablaugen aus der Zellstoffindustrie einsetzen, sind so zu errichten und zu betreiben, dass zusätzlich die Anforderungen dieses Absatzes und des Absatz 2 eingehalten werden. 2Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass
- 1.
- kein Jahresmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:
- a)
- Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, bei einer Feuerungswärmeleistung von
- aa)
- 50 MW bis 300 MW: 200 mg/m³,
- bb)
- mehr als 300 MW: 150 mg/m³,
- b)
- Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid: 25 mg/m³,
- 2.
- kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:
- a)
- Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, bei einer Feuerungswärmeleistung von
- aa)
- 50 MW bis 100 MW: 250 mg/m³,
- bb)
- mehr als 100 MW bis 300 MW: 200 mg/m³,
- cc)
- mehr als 300 MW: 150 mg/m³,
- b)
- Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid: 50 mg/m³,
- c)
- Gesamtkohlenstoff: 10 mg/m³,
- 3.
- kein Halbstundenmittelwert das Doppelte der in Nummer 2 bestimmten Emissionsgrenzwerte überschreitet.
(2) 1Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb bestimmten Emissionsgrenzwerten für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, darf bei bestehenden Anlagen ein Jahresmittelwert von 200 mg/m³ nicht überschritten werden. 2Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 3 bestimmten Emissionsgrenzwerten für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, darf bei bestehenden Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von
- 1.
- 50 MW bis 100 MW ein Emissionsgrenzwert von 300 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von 600 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden,
- 2.
- mehr als 100 MW bis 300 MW ein Emissionsgrenzwert von 250 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von 500 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden,
- 3.
- mehr als 300 MW ein Emissionsgrenzwert von 200 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von 400 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden.
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Zitierungen von § 43 13. BImSchV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 43 13. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
13. BImSchV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 42 13. BImSchV Gemeinsame Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz von Ablaugen der Zellstoffherstellung
... nicht überschritten werden. (4) Die Emissionsgrenzwerte der §§ 42 bis 44 sind auch bei der Heizflächenreinigung ...
§ 67 13. BImSchV Ordnungswidrigkeiten
... Absatz 1 Satz 1, § 34 Absatz 1 Satz 1, § 35 Absatz 1 Satz 2, § 42 Absatz 1 Satz 1, § 43 Absatz 1 Satz 1 , § 44 Absatz 1 Satz 1, den § 48, 49 Absatz 1 Satz 1, § 50 Absatz 1 Satz 1, § ...
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