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§ 43 - Atomgesetz (AtG k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 15.07.1985 BGBl. I S. 1565; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 04.12.2022 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 01.08.1985; FNA: 751-1 Kernenergie
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Geltung ab 01.08.1985; FNA: 751-1 Kernenergie
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§ 43 Umfang des erforderlichen Schutzes gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter
(1) 1Der Genehmigungsinhaber stellt den erforderlichen Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter nach § 4 Absatz 2 Nummer 5, § 6 Absatz 2 Nummer 4, § 6 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 4, § 7 Absatz 2 Nummer 5, § 7 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 5, § 9 Absatz 2 Nummer 5 und § 9b Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 sowie § 9b Absatz 1a Satz 2, jeweils in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Nummer 5, durch präventive und reaktive Maßnahmen sicher. 2Diese Maßnahmen umfassen bauliche und sonstige technische sowie personelle und organisatorische Maßnahmen. 3§ 7c Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Nummer 1, 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Maßnahmen der nuklearen Sicherheit und des erforderlichen Schutzes gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter sind aufeinander abzustimmen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Siebzehntes AtG-ÄnderungsG G. v. 10. August 2021 BGBl. I S. 3528 m.W.v. 1. September 2021
Frühere Fassungen von § 43 Atomgesetz
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.09.2021 | Artikel 1 Siebzehntes AtG-ÄnderungsG vom 10.08.2021 BGBl. I S. 3528 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 43 Atomgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 43 AtG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AtG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Siebzehntes AtG-ÄnderungsG
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3528
Artikel 1 17. AtGÄndG Änderung des Atomgesetzes
... in Mengen, die in der Summe zur Herstellung einer kritischen Anordnung ausreichen. § 43 Umfang des erforderlichen Schutzes gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen ...
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