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§ 43 - Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung (Biokraft-NachV)

Artikel 2 V. v. 02.12.2021 BGBl. I S. 5126, 5143 (Nr. 82)
Geltung ab 08.12.2021; FNA: 754-22-13 Energieversorgung
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§ 43 Datenabgleich



(1) Soweit es zur Sicherstellung der Richtigkeit der Daten im Register Biokraftstoffe erforderlich ist, gleicht die zuständige Behörde diese Daten durch Einsichtnahme ab

1.
in die Daten, die der Biokraftstoffquotenstelle und den Hauptzollämtern vorliegen, und

2.
in die Daten des Registers Biostrom nach § 44 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung.

(2) 1Bei Nachhaltigkeitsnachweisen nach § 15 kann die zuständige Behörde, soweit dies zur Sicherstellung der Richtigkeit der Daten im Register Biokraftstoffe erforderlich ist, diese Daten mit der Behörde oder Stelle, die diese Nachweise ausgestellt hat, durch Einsichtnahme in diese Nachweise abgleichen. 2§ 50 Satz 2 bleibt davon unberührt.

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Zitierungen von § 43 Biokraft-NachV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 43 Biokraft-NachV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in Biokraft-NachV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Neufassung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung und der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung und zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BMEL
V. v. 02.12.2021 BGBl. I S. 5126
Artikel 3 Bio-NachAnpV Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BMEL
... ersetzt. 3. Nummer 6 wird Nummer 2 und die Angabe „§ 43 BioSt-NachV, § 43 Biokraft-NachV " wird durch die Angabe „§ 28 BioSt-NachV, § 26 Biokraft-NachV" ...