§ 43 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst (GADVDV)

Artikel 3 V. v. 18.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 92, S. 20
Geltung ab 01.08.2023, abweichend siehe Artikel 5 Abs. 2; FNA: 2030-8-6-2 Beamte
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§ 43 Prüferinnen und Prüfer der Diplomarbeit


§ 43 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Mit der Vergabe des Themas der Diplomarbeit werden zwei Prüferinnen und Prüfer bestellt.

(2) Als Erstprüferinnen und Erstprüfer können hauptamtliche Lehrende oder Lehrbeauftragte im Diplomstudiengang am Fachbereich Auswärtige Angelegenheiten bestellt werden.

(3) Als Zweitprüferinnen und Zweitprüfer können bestellt werden:

1.
die in Absatz 2 genannten Lehrenden und Lehrbeauftragten und

2.
Beamtinnen und Beamte des höheren oder des gehobenen Auswärtigen Dienstes oder vergleichbare Tarifbeschäftigte, die

a)
einen Diplom- oder Bachelorabschluss oder eine gleichwertige Qualifikation haben oder

b)
mindestens vier Jahre auf dem Gebiet beruflich tätig sind, dem das Thema entnommen ist.

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Zitierungen von § 43 GADVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 43 GADVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GADVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 52 GADVDV Prüferinnen und Prüfer des Diplomkolloquiums
... Erst- und Zweitprüferinnen oder -prüfer der Diplomarbeit. Im Übrigen gilt § 43  ...


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