(1) Mit der Vergabe des Themas der Diplomarbeit werden zwei Prüferinnen und Prüfer bestellt.
(2) Als Erstprüferinnen und Erstprüfer können hauptamtliche Lehrende oder Lehrbeauftragte im Diplomstudiengang am Fachbereich Auswärtige Angelegenheiten bestellt werden.
(3) Als Zweitprüferinnen und Zweitprüfer können bestellt werden:
- 1.
- die in Absatz 2 genannten Lehrenden und Lehrbeauftragten und
- 2.
- Beamtinnen und Beamte des höheren oder des gehobenen Auswärtigen Dienstes oder vergleichbare Tarifbeschäftigte, die
- a)
- einen Diplom- oder Bachelorabschluss oder eine gleichwertige Qualifikation haben oder
- b)
- mindestens vier Jahre auf dem Gebiet beruflich tätig sind, dem das Thema entnommen ist.