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§ 43 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (GBPolVDVDV)

Artikel 1 V. v. 16.08.2017 BGBl. I S. 3261 (Nr. 59); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2862
Geltung ab 01.09.2017; FNA: 2030-6-33 Beamte
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§ 43 Beendigung des Beamtenverhältnisses



Bei endgültigem Nichtbestehen der Zwischenprüfung oder der Laufbahnprüfung endet das Beamtenverhältnis mit Ablauf des Tages, an dem das Nichtbestehen der Prüfung bekannt gegeben wird.

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