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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.03.2025

§ 43 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes (GVIDVDV)

V. v. 09.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 284
Geltung ab 01.03.2025; FNA: 2030-8-5-29 Beamte

§ 43 Modulprüfungen in den Praxisstudien



(1) Die Modulprüfungen während der Praxisstudien bestehen aus einer Praxisbewertung mit einer Gewichtung in Höhe von 25 Prozent und einer oder mehreren weiteren Teilprüfungen mit einer Gewichtung in Höhe von insgesamt 75 Prozent.

(2) 1Die Praxisbewertung enthält die wesentlichen Leistungs- und Befähigungsmerkmale. 2Sie wird von der Praxisstudienleiterin oder dem Praxisstudienleiter unter Einbezug der jeweiligen Praxistutorinnen und Praxistutoren erstellt. 3Die Praxisbewertung ist der oder dem betreffenden Studierenden zu eröffnen und mit dieser oder diesem zu erörtern.

(3) Die weiteren Teilprüfungen, die vom Fachbereich Finanzen durchgeführt werden, können aus den folgenden Prüfungsformaten bestehen:

1.
reflektierter Praxisbericht,

2.
reflektierter Praxisvortrag.